Empfehlungsverfahren EEG-Clearingstelle zum EEG 2014

Bei der Clearingstelle EEG registrierte öffentliche Stellen, akkreditierte Verbände, Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, Netzbetreiber oder interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zu einer bestimmten Frage anregen. Die EEG-Clearingstelle hat verschiedene Empfehlungsverfahren zum EEG 2014 eingeleitet. Das Empfehlungsverfahren 2014/31 soll Einzelheiten zur Anwendung des EEG§ 61 EEG 2014 (Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgern) bei Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) klären. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 16. Februar 2015. Die EEG-Clearingstelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) beabsichtigt, einen Leitfaden zu § 61 EEG 2014 zu erstellen, der zahlreiche Fragen zur Anwendung und Auslegung dieser Regelung betreffen soll und nicht auf (EE-Anlagen) beschränkt ist. Der Leitfaden der BNetzA behandelt insbesondere folgende Themen:

• „Eigenversorgung“ gemäß § 5 Nr. 12 EEG 2014 
• „Stromerzeugungsanlage“ im Sinne des § 61 EEG 2014,
• Kriterium des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“,
• Bestandsanlagenregelung in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sowie
• Fälle des § 61 Abs. 2 Nr. 1-3 EEG 2014.

Aus diesem Grunde werden in dem Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG zu § 61 EEG 2014 die oben genannten Fragen nicht geklärt. Gegenstand des Empfehlungsverfahrens 2014/27 ist die Frage, wann eine „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ i. S. d. § 100 Abs. 3 und § 102 Nr. 3 EEG 2014 sowie nach § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 AnlRegV vorliegt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 2.02.2015.


Quelle: www.clearingstelle-eeg.de/

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