EFET veröffentlicht Vertragsmuster für REMIT-Meldungen

Verband europäischer Energiehändler (EFET) präsentiert Vertragsentwürfe, mit der Marktteilnehmer der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 (REMIT) zur Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes nachkommen können

Viele Unternehmen bereiten sich zur Zeit intensiv auf die REMIT-Meldepflichten vor. Seit dem 6.03.2015 können sich Marktteilnehmer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)  registrieren und nun stehen auch die Startzeitpunkte der Meldungen fest: nämlich der 7.10.2015 für die Meldung von standardisierten Kontrakten, die durch die sogenannten Organisierten Marktplätze (OMP) zu melden sind. Und ab dem 7.04.2016 für die nicht-standardisierten Kontrakte, welche die Marktteilnehmer selbst durch sogenanntes Registered Reporting Mechanism (RRM) melden.
Allerdings müssen sich die Unternehmen nicht nur registrieren und die meldepflichtigen Geschäfte identifizieren; sie müssen auch überlegen, ob sie sich selbst als RRM registrieren und ihre Geschäfte – gegebenenfalls sogar als Dienstleister für andere – melden oder ob und welcher Dienstleister die Meldung für sie übernehmen wird. Und schließlich müssen sie auch die vertraglichen Grundlagen schaffen. Egal, ob sie selbst oder ein anderer meldet, müssen vertragliche Vereinbarungen zur Meldepflicht, zur Haftung, zum Datenschutz und zu Fehlern oder zur Fehlerkorrektur von Meldungen getroffen werden.
Das gilt nicht nur für die Meldung durch die Marktteilnehmer, sondern natürlich auch für die Meldung der standardisierten Kontrakte durch die OMP. Und genau für diese – jedenfalls soweit sie keine Börsen sind – hat EFET nun, gemeinsam mit den Energieverbänden BDEW, Energy UK, Eurelectric und Eurogas sowie in Abstimmung mit der Energy Brokers’ Association LEBA, entsprechend vorgefertigte Vereinbarungen entworfen, die genau diese Regelungen abdecken.
Zwei Versionen dieser Entwürfe stehen zur Verfügung: als Vereinbarung für das Verhältnis Marktteilnehmer – OMP und als dreiseitige Vereinbarung für Marktteilnehmer – OMP – RRM.
Auch wenn damit ein standardisiertes Muster vorliegt, das wie die sonstigen von EFET herausgegebenen Verträge zum für den Handel von Strom und Gas alles Wesentliche ausgewogen regelt, entbindet dies nicht von einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Insbesondere für deutsche Unternehmen ist ein genauer Blick dringend anzuraten, da die Vereinbarungen standardmäßig dem Recht von England und Wales unterliegen.
Sofern diese also von OMP vorgelegt werden, sollten diese nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch wenn die Meldung durch die OMP erfolgt, bleibt letztlich der Marktteilnehmer für die korrekte Erfüllung der Meldepflicht verantwortlich.

 

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