Individuelle Netzentgelte: Frist zur Datenmeldung endet

Letztverbraucher mit individuellen Netzentgelten müssen bis zum 30. Juni Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln

Unternehmen, die gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV individuelle Netzentgelte vereinbart haben, müssen die Frist für die Datenmeldung der Ist-Daten beachten. Gemäß der Festlegung über die Ermittlung individueller Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV (Az.: BK4-13-739) müssen Letztverbraucher bis zum 30. Juni nachweisen, dass sie im Vorjahr die Kriterien für die Gewährung des individuellen Netzentgelts erfüllt haben.

Auf der Internetseite der BNetzA stehen die Dateien für die Datenmeldungen zur Verfügung, die für jede Abnahmestelle vollständig ausgefüllt und unterzeichnet und innerhalb der Frist an die BNetzA gesendet werden müssen.

 

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