Frist zur Registrierung von EEG-Bestandsanlagen läuft ab
Am 1. Juli 2015 endet die Übergangsfrist zur Registrierung von EEG-Bestandsanlagen im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Seit dem 1. August 2014 gilt für EEG-Anlagenbetreiber die Anlagenregisterverordnung (AnlRegV). Diese sieht für Neuanlagen, in bestimmten Fällen aber auch für EEG-Bestandsanlagen, Registrierungspflichten zum bei der BNetzA vor. Die Meldepflicht betrifft Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wie Biomasse, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie oder Wasserkraft, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach EEG in Anspruch nehmen oder nicht. Ausgenommen sind konventionelle Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl oder Gas betrieben werden – das gilt auch für konventionelle Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
Registrierungspflichtige Ereignisse für EEG-Bestandsanlagen sind: Änderung der installierten Leistung, endgültige Stilllegung, erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie, ggf. nach § 16 BImSchG genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage, Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage, Weiterinanspruchnahme der 5-jährigen Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen.
Bei der Registrierung sind in Abhängigkeit von dem registrierungspflichtigen Ereignis die Fristen aus der AnlRegV zu beachten (§ 6 Abs. 3 AnlRegV). Wenn die Übermittlung der vollständigen Daten für EEG-Bestandsanlagen noch bis zum 1. Juli 2015 erfolgt, gilt dies nach der Übergangsvorschrift des § 16 Abs. 3 AnlRegV aber als rechtzeitig.
Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann bis zur Registrierung der Anlage ggf. den Förderanspruch nach EEG entfallen lassen und stellt zudem eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit dar. Betreiber von EEG-Bestandsanlagen sollten daher dringend prüfen, ob sie alle registrierungspflichtigen Tatsachen ordnungsgemäß bei der BNetzA zur Registrierung gemeldet haben oder dies bis zum 1. Juli 2015 nachholen.