BNetzA ändert Anzeigeverfahren bei individuellen Netzentgelten

Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Atypik) oder Satz 2 StromNEV (7.000-Stunden-Regelung) für das Jahr 2015 in Anspruch nehmen wollen, müssen dies bis zum 30.09.2015 anzeigen

Im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur (BNetzA) muss diese Anzeige unter Nutzung der veröffentlichten Formulare erfolgen. Für das Verfahren hat die BNetzA nun neue Vorgaben gemacht: Zunächst ist das entsprechende Anzeigeformular auszufüllen und an die auf der Internetseite genannte eMail-Adresse zu übermitteln. Anschließend muss für jede Abnahmestelle ein Formular im vorgegebenen Excel-Format ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden. Anschließend müssen alle Dokumente auch in Papierform an die BNetzA gesendet werden. Die Anzeige ist nur dann fristgerecht erfolgt, wenn die Papierversion der Anzeige am 30.09.2015 bei der BNetzA vorliegt.

Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen der Anzeige gab es nur eine Änderung. Diese betrifft die 7.000-Stunden-Regelung gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Für die Anzeige muss nun neben der Anschlusssituation auch der physikalische Pfad dargestellt werden.

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