Hinweis des BAFA zur messrechtskonformen Strommengenerfassung

BAFA veröffentlicht neues Hinweisblatt zur Verwendungspflicht geeichter Stromzähler

Mit seinem „Hinweis zu Stromzählern an beantragten Abnahmestellen“ vom 11. November 2014 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anforderungen an die (geeichte) Messung des Strombezugs formuliert. Diese boten Anlass zu einer sehr intensiven Diskussion. Inzwischen fanden Gespräche zur Verwendungspflicht geeichter Stromzähler zwischen dem BAFA, dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und den Landeseichbehörden statt. Nun hat das BAFA ein neues „Hinweisblatt Stromzähler“ veröffentlicht und kommt darin zu folgenden Kernaussagen:
• Das BAFA erkennt Befreiungen nach § 35 MessEG für die Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich an.
• Ob Messwandler geeicht sein müssen, sollen im Zweifel die zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder. Besteht demnach eine Eichpflicht, muss der Antragsteller dieser Pflicht nach der Besonderen Ausgleichsregelung bis zum 31.12.2015 nachkommen. Die Unternehmen müssen jedoch in diesem Fall gegenüber dem BAFA be-gründen, weshalb kein früherer Umbau möglich war.
• Die Weitergabe von Bagatellstrommengen soll nach Ansicht der Behörde nicht zwin-gend über eine geeichte Messung erfasst werden. Dies gilt jedoch nur für Strommengen, die vom Unternehmen innerhalb der Abnahmestellen für sogenannte „unternehmenseigene Zwecke“ bereitgestellt werden; etwa für Kantinen, Reinigungskräfte, Getränkeautomaten etc. Der Verbrauch durch Dritte soll davon wiederrum ausgenommen sein: Wenn der Strom durch das antragstellende Unternehmen dem Dritten zur Verfügung gestellt wird, z. B. wenn Betriebshallen oder Büroräume an Dritte vermietet werden. Die Abgrenzung zwischen Bereitstellung von Strom für unternehmenseigene Zwecke und Drittzwecke könnte im Einzelfall schwierig sein.
• Nach Auffassung des BAFA soll auch der Stromverbrauch an nicht begrenzungsfähigen Abnahmestellen  messrechtskonform gemessen werden. Dies umfasst also jeglicher Stromverbrauch im Unternehmen; auch der EEG-umlagepflichtige Eigenverbrauch. Erfolgt eine messrechtskonforme Messung, will das BAFA eine Strommengenermittlung im sogenannten Subtraktionsverfahren akzeptieren.
• Im Antragsjahr 2016 wird die BAFA entsprechende Nachweise zu den beschriebenen Anforderungen verlangen.

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