Änderungsentwurf der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

BMWi erarbeitet derzeit eine Änderung der SpaEfV, welche wesentliche Details zum Energiemanagementsystem regelt

Der gegenwärtig vorliegende Referentenentwurf (SpaEfV-E) dient dem Zweck, die Vorgaben bei der Nachweisführung und dem Betrieb von Energiemanagementsystemen bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sogenannten alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu konkretisieren. Ferner sollen Anpassung der Verfahrensabläufe der Nachweisführung, Klarstellungen von Begriffsbestimmungen sowie die Festlegung konkreti-sierender Bestimmungen vorgenommen werden. Neben einigen Änderungen bei den Nachweisfristen bezüglich des Alters der vorzulegenden Testate beinhaltet die Änderung Ergänzungen zur Nachweisführung im Regelverfahren.

Alternatives System
So wird z.B. klargestellt, dass sich die Nachweisführung beim alternativen System auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen muss. Aber beim Betrieb eines alternativen Systems sollen energetisch nicht relevante Unternehmensbereiche außen vor bleiben; insgesamt muss aber mindestens eine Abdeckung von 95 % des Gesamtenergieverbrauchs gegeben sein. Unterschiedliche Systeme an verschiedenen Standorten sind dabei für die Nachweisführung als unschädlich anzusehen.

Einführungsphase
Für die Einführungsphase im Jahr 2014 soll u. a. geregelt werden, dass für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann darüber hinaus eine Schätzung des Energiever-brauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.
Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens sollen der Nachweisführung die Daten vom Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres zugrun-de gelegt werden. Bei den Folgeanträgen ist ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, wobei sich die Daten mit der letzten Antragstellung höchstens um sechs Monate überschei-den dürfen. Beim Nachweis des Beginns der Einführung eines entsprechenden Systems müssen die verwendeten Daten über Energieeinsatz und -verbrauch sich auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor dem Antragsjahr beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. Die Nachweiszeiträume für 2013 und 2014 dürfen sich dabei lediglich um maximal sechs Monate überschneiden. Ab 2015 ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit dem gleichen Kalendermonat beginnt und endet, wie der Zeitraum der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt wurde. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegen derzeit noch keine Informationen vor.

 

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