Neues zum Spitzenausgleich

Änderung der relevanten Zeitpunkte für die Ausstellung des Nachweises

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Deutsche Akkreditierungsstelle auf relevante Fristenregelungen im Zusammen-hang mit der Ausstellung des Nachweises nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß SpaEfV unterrichtet.

Nachweis für das Antragsjahr 2014
Erst ab dem Antragsjahr 2014 müssen für die Nachweisführung über die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie alternativen Systemen im vertikalen Ansatz sowie für die Nachweisführung über die Einführung von alternativen Systemen im horizontalen Ansatz sämtliche Unterlagen bis zum Ablauf des Antragsjahres vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

Änderung beim Nachweis für das Antragsjahr 2013
Unternehmen, die die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises im Antragsjahr 2013 erfüllt haben, können die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen auch noch nach Ablauf des Antragsjahres 2013 der den Nachweis ausstellenden Stelle vorlegen. Diese Stelle kann auf Basis der vorgelegten Unterlagen auch noch nach Ablauf des Antragsjahres 2013 eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nach-weis ausstellen. Das Feld zu Ziffer 3.4 des amtlichen Formulars 1449 der Zollverwaltung wird in diesem Fall von der ausstellenden Stelle nicht angekreuzt. Das Unternehmen muss stattdessen mit dem Antrag auf Steuerentlastung eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, dass es sämtliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen für die Ausstellung des Nachweises im Antragsjahr (spätestens bis zum 31. Dezember
2013) getroffen hat.

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