Referentenentwurf fordert Änderung der MaStRV

Noch vor dem Start des Marktstammdatenregisters präsentiert das BMWi einen neuen Referentenentwurf zur Marktstammdatenverordnung

Am 4. Dezember 2018 soll das Marktstammdatenregister (MaStR) für alle Marktakteure online gehen – aber bereits vor dem Registrierungsbeginn will das Bundeministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BMWi) die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) novellieren. Im Wesentlichen sollen folgende Punkte geändert werden: 

• Verlängerung der Übergangsfristen für die Registrierung der meisten Marktakteure und Koppelung an den tatsächlichen Onlineauftritt des MaStR.
• Einschränkung der Melde- und Registrierungspflichten für Stromlieferanten.
• Ein erhöhter Datenschutzvorgaben und Änderung von Begrifflichkeiten.

Geplante Anpassung der Übergangsfristen: Betreiber von Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden – also Bestandseinheiten – erhalten zwei Jahre nach  Inbetriebnahme des MaStR Zeit, um ihre Einheiten zu registrieren. Betreiber von Einheiten, die ab dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, haben ab Inbetriebnahme des MaStR sechs Monate Zeit, um ihre Einheiten zu registrieren. Dasselbe gilt für die Registrierung von Leistungsänderungen und von registrierungspflichtigen Projekten.

Nach dem Referentenentwurf bleiben folgende Marktakteure registrierungspflichtig: Netzbetreiber, Betreiber von neu in Betrieb genommenen und nach dem EEG oder KWKG geförderten Einheiten und Betreiber von EEG-Anlagen, die schon vor dem Inkrafttreten der MaStRV bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) hätten registriert werden müssen. Diese Marktakteure können sich und ihre Einheiten teilweise bereits im MaStR oder über Meldeformulare der BNetzA registrieren. Der Referentenentwurf sieht weiterhin vor, dass der Marktakteur „Stromlieferant“ nach § 3 Nr. 8 MaStRV nur noch im MaStR zu registrieren ist, wenn Strom unter Nutzung eines „Energieversorgungsnetzes“ im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG geliefert wird. Damit würde die Registrierungspflicht für alle Stromlieferanten entfallen, die Strom ausschließlich hinter dem Netzanschluss innerhalb ihrer Kundenanlage an Dritte liefern.

 

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