Aktuell überprüfen Hauptzollämter den Versorgerstatus von Unternehmen
Die Novellierung des Stromsteuerrechts schafft neue Voraussetzungen
Die Hauptzollämter (HZA) führen derzeit eine Überprüfung der erteilten Versorgererlaubnisse nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) durch. Hintergrund dieser Überprüfungen ist die Novellierung des Stromsteuerrechts zu Beginn dieses Jahres: Im Zuge der Neugestaltung wurden Ausnahmen des § 1a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zum Versorgerstatus eingeführt. Die Maßnahme verfolgt das Ziel, die Anzahl der Versorger in Deutschland zu reduzieren und damit die Hauptzollämter zu entlasten.
Mit Einführung der neuen Ausnahmen in § 1a StromStV wurde auch der Antrag auf Versorgererlaubnis formalisiert. Seit Januar 2018 stehen dafür die Formulare 1410 (Antrag auf Erlaubnis als Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtiger Letztverbraucher) und 1410a (Betriebserklärung zum Antrag auf Erlaubnis) auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) bereit. Diese müssen seit Beginn des Jahres für die Beantragung einer Versorgererlaubnis verwendet werden. Darüber hinaus verwenden die HZA die neuen Formulare auch zur Überprüfung der bestehenden Versorgererlaubnisse, die derzeit mit Fristsetzung versendet werden.
In ihren Anschreiben weisen die HZA auf den sogenannten „kleinen Versorger“ gemäß § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV hin, der ebenfalls zum Jahresbeginn neu eingeführt wurde. Davon betroffen sind natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage Letztverbraucher mit Strom aus einer Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW versorgen und darüber hinaus ausschließlich versteuerten, von einem inländischen Versorger bezogenen Strom innerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher leisten. Auch diese Anzeige muss mit vorgeschriebenen Formularen erfolgen (1412 und 1412a).
Unternehmen, die von ihrem Hauptzollamt bezüglich des Versorgerstatus angeschrieben werden, sollten vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Ausnahmen des § 1a StromStV vor einer Rückmeldung an die Behörde prüfen, ob der Versorgerstatus noch begründet werden kann. Sollten Sie dazu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.