Einheitliche Netzentgelte auf Kosten der Offshore-Umlage

Faule Kompromisse schaffen Mehrbelastungen im Gesundheitswesen

Die bundesweite Vereinheitlichung der Strom-Netzentgelte war lange Zeit strittig und ist bislang vor allem am Veto aus Nordrhein-Westfalen gescheitert. Nach dem NRW-Regierungswechsel hat der vormalige Bundestag in der letzten Sitzungswoche der vorausgegangenen Legislaturperiode das Netzentgeltmodernisierungsgesetz verabschiedet. Einige Regelungen darin führen zu einer spürbaren Mehrbelastung das das nichtproduzierende Gewerbe.
Wie die Bundesregierung mitteilte, habe man sich letztlich doch darauf geeinigt, die Stromnetzentgelte der vier Übertragungsnetzgebiete in Deutschland schrittweise zu vereinheitlichen. Das würde normalerweise unter anderem der Industrie in NRW höhere Netzkosten bescheren, doch um dies zu vermeiden, soll ein Teil der Netzkosten einfach umverteilt werden. Das Gesetz sehe vor, dass ab dem Jahr 2019 in vier Jahresschritten die Netzentgelte bundesweit angeglichen werden. Um insbesondere die energieintensiven Betriebe zu entlasten, werden die Netzentgelte im ersten Schritt um 1,2 Milliarden Euro gesenkt. Um dies aber zu erreichen, sollen die Anbindungskosten großer Offshore-Windparks an die Stromübertragungsnetze nicht mehr über die Netzentgelte, sondern über die Offshore-Haftungsumlage (§ 17 EnWG) finanziert werden.
Ursprünglicher Zweck der Offshore-Haftungsumlage war es, die den ÜNB entstehenden Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen auf die Letztverbraucher umzulegen. Nunmehr werden auch die Anbindungskosten der Offshore-Anlagen auf die Letztverbraucher umgelegt. Das bedeutet, dass zukünftig grundsätzlich nur noch jene Unternehmen eine Entlastung geltend machen können, die als stromkostenintensive Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch dazu, dass die Offshore-Anbindungskosten nur noch von jenen Stromverbrauchern zu tragen sind, die nicht von der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Hierzu zählen alle Unternehmen des nichtprodzierenden Gewerbes. Obwohl zum Beispiel auch Krankenhäuser sehr hohe Stromkosten zu tragen haben, sind für diese keinerlei Entlastungsmöglichkeiten normiert. Die Industrie hat mal wieder erfolgreiche Lobbyarbeit geleistet.

Hintergrund:
Die Offshore-Haftungsumlage ist ursprünglich für einen ganz anderen Zweck eingeführt worden: Einnahmeausfälle der Offshore-Windparkbetreiber durch längere Netzunterbrechungen oder einen verspäteten Netzanschluss durch die Übertragungsnetzbetreiber sollten damit ausgeglichen werden. Die Offshore-Haftungsumlage beträgt 2018 für alle Letztverbraucher für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle (sogenannte Letztverbraucher-Gruppe A) 0,037 ct/kWh. In 2017 lag die (negative) Umlage für diese Letztverbraucher noch bei - 0,028 ct/kWh.
Für Letztverbraucher, deren selbstverbrauchter und aus dem Netz bezogener Strom innerhalb eines Jahres an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt (Letztverbraucher-Gruppe B), beträgt die Umlage kommendes Jahr 0,049 ct/kWh und erhöht sich damit im Vergleich zu der Umlage im Vorjahr (0,038 ct/kWh in 2017).
Für Letztverbraucher, die darüber hinaus auch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes überstiegen (Letztverbraucher-Gruppe C), beträgt die Offshore-Haftungsumlage im kommenden Jahr 0,024 ct/kWh und sinkt damit im Vergleich zum Jahr 2017 leicht (0,025 ct/kWh in 2017).

 

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