Meldepflicht an das Marktstammdatenregister

Ordnungswidrigkeit droht: Meldepflicht für das Marktstammdatenregister endet am 31.12.2017

Die Meldepflicht für das Marktstammdatenregister trifft alle Marktakteure, die Gas und Strom erzeugen, speichern, verteilen, liefern sowie ein bestimmter Teil der Verbraucher. Durch die enorme Vielfalt der Energieerzeugung wird ein umfassender Überblick über die verschiedenen Akteure immer schwieriger. Die Einführung des Marktstammdatenregisters (MaStR) soll das ändern. Aber wann ist ein Unternehmen eigentlich Stromlieferant und wann registrierungspflichtiger Verbraucher?

Wer ist meldepflichtig? Laut DIHK müssen sich im Register die Marktakteure sowie, wenn vorhanden, ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom und Gas eintragen. Das sind beispielsweise:

  • Betreiber von Gaserzeugungsanlagen,
  • Betreiber von Gasspeichern,
  • Gasverbraucher, wenn sie an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
  • Betreiber von Stromerzeugungsanlagen einschließlich EEG- und KWK-Anlagen.

Bei geförderten Energieerzeugungs-Anlagen ist die Registrierung im Marktstammdatenregister Fördervoraussetzung. Bei Photovoltaik-Anlagen besteht ebenfalls eine Registrierungspflicht, aber erst ab 750 kW und bei Biomasseanlagen ab 150 kW. Weitere meldepflichtige Akteure/Anlagen sind:

  • Betreiber von Stromspeichern,
  • Stromverbraucher, wenn sie an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind,
  • organisierte Marktplätze, wie z. B. Strombörsen,
  • Bilanzkreisverantwortliche,
  • Messstellenbetreiber,
  • Netzbetreiber sowie Betreiber geschlossener Verteilnetze,
  • Transportkunden, also Gasgroßhändler und Gaslieferanten einschließlich der Han-delsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und
  • Stromlieferanten.

Meldepflicht an das Marktstammdatenregister besteht, wenn ein Stromlieferant Strom an einen Letztverbraucher liefert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Entscheidend ist, ob es sich um einen Letztverbrauch handelt. Hierbei müssen nach Bundesnetzagentur drei Kriterien erfüllt sein:

  • Wem gehört eine Maschine? Wer hat Zugriff darauf?
  • Wer entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird?
  • Wer ist wirtschaftlich beeinträchtigt, wenn der Strom ausfällt?

Die folgenden Beispiele zeigen, wer unter Anwendung dieser Definition auch unter die Registrierungspflicht fällt:

  • Strom wird von Konzerntochter an Konzernmutter auf demselben Betriebsgelände geliefert.
  • Strom wird an ausgelagerte Kantine geliefert.
  • Strom wird an Fremdfirma auf dem Betriebsgelände geliefert.

Die Registrierung erfolgt mit Hilfe eines Online-Einrichtungsassistenten der Bundesnetzagentur, mit dem man die folgenden drei Schritte absolviert:

  1. Anlegen eines MaStR-Kontos,
  2. Erfassung der Stammdaten,
  3. Registrierung der Marktakteure zur Wahrnehmung der verschiedenen Marktfunktionen.

Achtung: Die Meldepflicht für Neuanlagen endet am 31.12.2017 und für Bestandsanlagen am 30.06.2019. Nach erfolgter Registrierung haben die Akteure und Behörden vollen Zugriff auf das MaStR. Betrieben wird das Marktstammdatenregister von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Es wird damit nicht nur eine Übersicht über energiewirtschaftliche Daten geschaffen, sondern auch das zentrale Verzeichnis des Anlageregisters und das Photovoltaik-Meldeportal abgelöst.

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