Status: Stromlieferant – plötzlich und ungewollt

DIHK kristisiert Bürokratieaufbau bei Stromlieferungen und fordert Bagatellgrenze

Zum 1. Juli 2017 tritt die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft, das Unternehmen dazu verpflichtet, Angaben über Neu- und Bestandsanlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie, von Strom und Gas an ein Zentralregister vorzu-nehmen. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) will die Bundesnetzgagentur (BNetzA) ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes errichten, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Viele behördliche Meldepflichten könnten zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden, argumentiert die BNetzA. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jedoch kritisiert diese Verordnung: Während es offiziell Ziel der Politik sei, Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, werde bei Stromlieferungen massiv Bürokratie aufgebaut, schreibt der Verband in seinem Newsletter.

Nach Auffassung der BNetzA sei ein Unternehmen immer dann Stromlieferant, wenn es Strom an einen sogenannten Letztverbraucher liefert. Einen solchen Letztverbraucher kennzeichne, dass er eigenständig entscheide, wann eine Maschine mit dem jeweils entsprechenden wirtschaftlichen Risiko angeschaltet werde. Aufgrund dieser weitgefassten Definition gebe es statt tausend Energieversorger auf einmal zehntausende.

Viele Unternehmen sind damit in der Praxis von einer zusätzlichen Meldepflicht betroffen: Wird Strom von einem Unternehmen beispielsweise an die ausgelagerte Kantine weitergeleitet, bestimmt deren Personal eigenverantwortlich, wann der Herd eingeschaltet wird. Zudem trägt der Kantinenbetreiber das wirtschaftliche Risiko, wenn er etwa wegen defekter Geräte kein warmes Essen anbieten kann und ihm dadurch Einnahmen entgehen. Die Kantine im eigenen Haus ist damit Letztverbraucher und das Unternehmen Stromlieferant mit Meldepflicht. Auch zeitweise Stromlieferungen fallen unter die Meldepflicht: Errichtet eine Baufirma eine neue Fabrikhalle und bezieht für einige Monate Strom vom Auftraggeber, muss sich dieser im Register eintragen. In diesem Fall übt die Baufirma die Herrschaft über die Geräte wie Bohrmaschinen oder Betonmischer aus; sie bestimmt eigenverantwortlich deren Einsatz und trägt das wirtschaftliche Risiko. Grundsätzlich muss auch jede Änderung des eigenen Status gemeldet werden. Das heißt: Nach Abschluss der Arbeiten ist die Firma verpflichtet mitzuteilen, dass sie nun kein Stromlieferant mehr sei.

Aufgrund dieser Meldeflut und der Belastung der Unternehmen rät der DIHK dringend, in der
Markstammdatenregisterverordnung eine Bagatellgrenze für die Meldepflicht einzuführen. Bei einer Grenze von 1.000.000 kWh fielen viele Fälle wie temporäre Verbräuche oder Liefe-rungen an Kantinen weg. Solange es eine solche Grenze aber nicht gebe, bleibe den Unter-nehmen nur übrig, in den sauren Apfel zu beißen und sich ab Juli zu registrieren. Andernfalls drohe tatsächlich ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

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