Mieterstromgesetz erneut im Focus

Bundesregierung legt neuen Entwurf zum Mieterstromgesetz vor / Bundesrat fordert Ände-rung des § 61f EEG 2017

Die Bundesregierung stellte vergangene Woche den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vor. Dieser Entwurf entspricht einer Fassung der Koalitionsfraktionen vom Mai, den der Bundestag in erster Lesung bereits beraten hat.

Der Gesetzesentwurf enthält, neben anderen, neue Regelungen zum Ausbau und zur Förde-rung von Photovoltaik-Mieterstrom im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) sowie Neuregelungen zu Zählpunkten in Kundenanlagen im Energiewirtschaftsgesetz. Zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen hatte der Bundesrat bereits am 2. Juni 2017 Stellung genommen und umfassende Änderungsvorschläge eingebracht: Unter anderem eine Änderung des § 61f EEG 2017, der die Rechtsnachfolge bei der Eigenerzeugung aus Bestandsanlagen regelt. Grundsätzlich sind Rechtsnachfolgen im Rahmen eines be-standsgeschützten Eigenerzeugungskonzeptes schädlich für die erforderliche unveränderte (gesellschaftsscharfe) Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher. Der § 61f EEG 2017 sieht unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vor, wenn die Rechtsnachfolge vor dem 1. Januar 2017 erfolgte. Insbesondere war hierfür jedoch eine Meldung bis 31. Mai 2017 erforderlich. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates zielte darauf ab, die Regelung des § 61f EEG 2017 auszuweiten und insbesondere bestimmte Fälle von Rechtsnachfolgen zeitlich unbeschränkt auch nach dem 1. Januar 2017 unter Wahrung des „EEG-Bestandsschutzes“ zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat in ihrem vorgelegten Gesetzesentwurf auch zu diesem Vorschlag Stellung genommen und lehnt diesen wegen beihilferechtlicher Bedenken ab.

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