Frist zur Transparenzmeldepflicht beachten

BNetzA startet Abfrage zur EEG-Umlagebefreiung nach § 74a Absatz 3 EEG 2017

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt derzeit eine Datenerhebung zur EEG-Umlagebefreiung durch. Hintergrund für die Datenabfrage ist die seit diesem Jahr bestehende sogenannte Transparenzmeldepflicht nach § 74a Absatz 3 EEG 2017.
Meldepflichtig sind Unternehmen

  1. die Strom verbraucht haben, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde (Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher)
    und
  2. deren vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der
    §§ 61 bis 61e EEG 2017 im Kalenderjahr 2016 mindestens 500 000 Euro betragen hat.

Grundsätzlich muss die Meldung bis zum 31. Juli 2017 erfolgen (die Zuständigkeit liegt beim
Anschlussnetzbetreiber). Eine verlängerte Meldefrist bis zum 31. Oktober 2017 gilt für
Letztverbraucher und Eigenversorger, wenn der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigte
Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist.

Anzugeben sind unter anderem der Name des Unternehmens, sofern das
Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das es eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer sowie der Umfang der EEG-Umlagebefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen angegeben werden kann. Mitzuteilen ist außerdem, ob es sich um Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen handelt, sowie die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, und der
Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens.

Die Bundesnetzagentur stellt auf ihrer Website einen Fragenbogen zur Verfügung. Dort finden
Unternehmen weiterführende Informationen. Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.

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