EEG-Umlage bei Scheibenpacht-Modellen

Meldefrist zur Amnestie-Regelung für bestehende Mehrpersonen-Konstellation endet

Das zum 1. Januar in Kraft getretene EEG 2017 klärt die Umlagepflicht für Scheibenpacht-Modelle und ähnliche Mehrpersonen-Konstellation. Zugunsten von Bestands-Fällen wurde eine „Amnestie-Regelung“ aufgenommen: Wer dem Netzbetreiber die erforderlichen Angaben zu der jeweiligen Konstellation rechtzeitig bis zum 31. Mai 2017 mitteilt, muss die EEG-Umlage nicht rückwirkend zahlen. Wer allerdings die Amnestie-Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Frist nicht einhält, bleibt zur Zahlung verpflichtet.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017 klärt nunmehr abschließend, dass Scheibenpachtmodelle, die für eine Eigenversorgung notwendige Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher nicht herstellen können, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind. In der Folge sind für die an die Scheibenpächter gelieferten Strommengen Ansprüche des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage beziehungsweise auf Abnahme und Vergütung im Ausgleichsmechanismus mit physikalischer Wälzung gegen den möglichen Betreiber als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entstanden.

Die Amnestieregelung des § 104 Abs. 4 EEG 2017 räumt dem tatsächlichen Betreiber/Elektrizitätsversorgungsunternehmen in solchen Scheibenpachtmodellen für vor dem 1.08.2014 gelieferte Strommengen ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Dies gilt aber nur, wenn die Basisangaben der §§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 74a Abs. 1 bis zum 31.05.2017 mitgeteilt worden sind. Dazu gehören:

  • der belieferte Letztverbraucher (Scheibenpächter),
  • Zeitraum der Versorgung,
  • die zur Versorgung genutzt Stromerzeugungsanlage einschließlich installierter Leistung,
  • die Tatsache, dass der Meldepflichtige auf der Grundlage des § 104 Abs. 4 EEG 2017 die Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann,
  • Änderungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsverweige-rungsrechts relevant sein können.

Zu den weiteren Details verweisen wir auf das Hinweisblatt der Bundesnetzagentur vom 26. Januar 2017. Benötigen Sie Unterstützung, helfen wir Ihnen gern.

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