Meldefrist nach EnSTransV beachten

Erhaltene Steuervergünstigungen müssen bis Ende Juni beim HZA gemeldet werden

Jedes Unternehmen, das Begünstigungen oder Erstattungen im Rahmen des Strom- und/oder Energie-Steuergesetzes erhalten hat, muss diese jährlich an das zuständige Hauptzollamt (HZA) melden. Wir Fachleute der en-control stehen mit unserem Expertenwissen zur Seite und bieten die Übernahme der Meldepflicht für Kunden ab 375 Euro. Bitte sprechen Sie uns an.

Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV) wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen verordnet. Sie ist gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.

Die Verpflichtungen nach EnSTransV gelten für Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) ab 1. Juli 2016. Der Erklärungspflicht über die im vergangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie die Anzeigepflicht für die im vergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen sonstigen Steuerbegünstigungen nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz müssen erstmals im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 nachgekommen werden.

Die Europäische Kommission hat in den Jahren 2013 und 2014 nahezu sämtliche Regelungswerke neu gefasst oder zumindest tiefgreifend überarbeitet, die sich mit dem Verfahren sowie den materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen befassen, welche die Mitgliedstaaten Begünstigten gewähren. Als neues Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung haben die Mitgliedstaaten sogenannte Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten aufgenommen. Damit verpflichten sie sich ab dem 1. Juli 2016 zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite. Die meisten Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sind regelmäßig als staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen mit der Folge, dass betroffenen Unternehmen den oben genannten Anforderungen ab dem 1. Juli 2016 nachzukommen müssen.

Mit der EnSTransV werden die erforderlichen Regelungen für die betroffenen Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz erlassen. Aufgrund dieser Verordnung gewährleistet die Zollverwaltung die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung der Informationen, um den Anforderungen der Kommission ab dem 1. Juli 2016 nachzukommen.

Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen

Nach § 4 Abs. 1 EnSTransV ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige mit amtlichem Vordruck (Formular 1461 "Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen") abzugeben.

Beispiel:

Für die im Jahr 2017 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen ist die Anzeige bis spätestens 30. Juni 2018 abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:

Steuerbefreiung nach

  • § 28 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe);

Steuerermäßigungen nach

  • § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen),
  • § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
  • § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
  • § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)

Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Nach § 5 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Auszahlung einer Steuerentlastung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige mit amtlichem Vordruck (Formular 1462 "Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen") abzugeben.

Beispiel:

Für im Jahr 2017 erhaltene Steuerentlastungen ist die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum für den die Steuerentlastung beantragt wurde ist hierbei unbeachtlich. Es wird auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt. Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerentlastungen:

  • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe),
  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
  • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen) und
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung).

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