Gesetzentwurf zur Mieterstromförderung verabschiedet

Bald mehr private Photovoltaik- und BHKW-Analgen dank Mieterstrom?

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen wird voraussichtlich noch in diesem Jahr förderfähig. Das Bundeskabinett hat am 26. April einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beschlossen. "Mit der Förderung von Mieterstrom bringen wir die Energiewende in die Städte und beteiligen die Mieter an der Energiewende", erklärte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries. Bisher haben vor allem Eigenheimbesitzer die Möglichkeit, von Strom aus Photovoltaik-Anlagen auf dem Hausdach zu profitieren. Das soll jetzt auch für Mieter möglich sein, aber noch fehle es mangels Wirtschaftlichkeit an einem entsprechenden Angebot. Derzeit rechnet sich Mieterstrom in der Regel nicht, weil zusätzlicher Aufwand für Abrechnung, Vertrieb und Messwesen entsteht. Diese Lücke werde aber jetzt durch einen Mieterstromzuschlag geschlossen. Dadurch werde das Angebot für Mieterstrom belebt, Mieter profitieren und der Ausbau der Stromerzeugung aus Solarenergie werde beschleunigt.

Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Mieter dieses Gebäudes geliefert wird. Dieser lokal erzeugte Strom kann alternativ auch aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) stammen. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Die EEG-Umlage müsse jedoch gezahlt werden. Das Potenzial für Mieterstrom umfasse nach einem Gutachten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich Mieter frei für oder gegen den Bezug von Mieterstrom entscheiden können. Dieses Wahlrecht soll gewährleisten, dass der Vermieter beziehungsweise der Betreiber der Solaranlage wettbewerbsfähige Preise anbietet. Deshalb darf der Vertrag über den Bezug des Mieterstroms auch nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Die Laufzeit des Mieterstromvertrags ist auf ein Jahr begrenzt. Zudem kann dieser unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden. Die Preisobergrenze für Mieterstrom, die der Gesetzentwurf festschreibt, liegt bei 90 Prozent des jeweiligen Grundversorgungstarifs. Im Mieterstromvertrag muss die Versorgung des Mieters mit Strom auch für die Zeiten geregelt werden, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, beispielsweise weil die Sonne nicht scheint.

Die Solaranlage kann der Gebäudeeigentümer selbst betreiben, er kann damit aber auch einen Dritten beauftragen. Der Anlagenbetreiber erhält für die an die Mieter gelieferte Strommenge zusätzlich zum Strompreis eine Vergütung nach dem EEG – den sogenannten Mieterstromzuschlag. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt voraussichtlich zwischen 2,75 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Die Zuschlagshöhe wird nach dem Prinzip des "atmenden Deckels" bestimmt. Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und nach dem EEG vergütet.

Auch für Mieterstrom muss die EEG-Umlage gezahlt werden. Das ist wichtig, denn die Einnahmen aus der EEG-Umlage finanzieren den Ausbau der erneuerbaren Energien. Eine Ausnahme von der Umlagepflicht würde dazu führen, dass die Ausgaben für alle anderen stärker steigen würden – darunter auch viele Mieter. Aus diesem Grund ist auch das gesamte Zubauvolumen für Mieterstromprojekte auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt. Dies schützt all diejenigen, die nicht Mieterstrom beziehen können oder wollen, vor einem zu starken Anstieg der Preise und sichert die gute Finanzierungsbasis der Energiewende.

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