Rechtsnachfolge: Besondere Meldepflicht für Eigenerzeuger

Das EEG 2017 enthält eine Sonderregelung bezüglich der Meldepflicht von Basisangaben für Eigenerzeuger im Falle der Rechtsnachfolge auf Betreiberseite

Die Meldung der Basisangaben für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014) im Rahmen der Eigenerzeugung muss nach EEG 2017 in allen Konstellationen der Rechtsnachfolge unbedingt bis zum 31. Mai 2017 erfolgen (§ 61f EEG 2017). Allerdings fallen Sanktionen in Form einer Erhöhung der EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozentpunkten für das vorangegangene Kalenderjahr erst an, wenn eine Meldung bis zum 28. Februar 2018 (bei Zuständigkeit des Verteilernetzbetreibers) oder bis zum 31. Mai 2018 (bei Zuständigkeit des Übertragungsnetzbetreibers) versäumt wird.

Die Bestandsschutzregelungen für Eigenerzeugungen im EEG 2017 erstrecken sich nur dann auch auf den Rechtsnachfolger, wenn die Meldepflicht fristgerecht zum 31. Mai 2017 erfüllt wird und die Rechtsnachfolge des Betreibers der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen bereits vor dem 1. Januar 2017 erfolgt ist. Zudem müssen die Stromerzeugungsanlage und die Verbrauchsgeräte, in denen der Strom im Wege der Eigenerzeugung letztverbraucht wird, vor und nach der Rechtsnachfolge an demselben Standort betrieben worden sein. Auch muss das ursprüngliche Eigenerzeugungskonzept nach der Rechtsnachfolge unverändert fortbestehen. 

Die Rechtsnachfolgeregelung des EEG 2017 stellt im Grundsatz auf den ursprünglichen Eigenerzeuger ab. Mit dem ursprünglichen Eigenerzeuger ist stets derjenige gemeint, der die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen in dem für den jeweiligen Bestandsschutz relevanten Zeitpunkt betrieben hat. Für Bestandsanlagen ist die Rechtsnachfolgeregelung dann maßgeblich, wenn nach dem 1. August 2014 eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Für ältere Bestandsanlagen (Betrieb zur Eigenerzeugung vor dem 1. September 2011) ist der Zeitraum ab dem 1. September 2011 entscheidend.

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