Mehr Klarheit bei Zählpunkten in Kundenanlagen

Detailregelungen klären Einrichtung der Zählpunkte sowie Messung und Abrechnung

Der Referentenentwurf des BMWi vom 17. März 2017 sieht für die Förderung von Mieterstrom eine Änderung von § 20 Abs. 1d EnWG vor. Diese Norm regelt die Einrichtung und Abrechnung von Zählpunkten, die nicht unmittelbar an das öffentliche Netz angebunden sind, sondern sich in Kundenanlagen und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung befinden. Für Kundenanlagen, in denen verschiedene Letztverbraucher angeschlossen sind, regelt § 20 Abs. 1d EnWG die Abwicklung: Danach muss der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, die erforderlichen Zählpunkte stellen.

Die nun geplante Änderung von § 20 Abs. 1d EnWG soll offene Fragen rund um die Einrichtung der Zählpunkte und die Abwicklung der Messung und Abrechnung beantworten. So soll die Pflicht zur Stellung von Zählpunkten auf sogenannte „bilanzierungsrelevante Unterzähler" beschränkt sein. Damit sind solche Unterzähler gemeint, die zur Gewährung des Netzzugangs im Wege der Durchleitung durch die Kundenanlage erforderlich sind. In der Begründung heißt es dazu, dass mit dieser Regelung die in der Praxis gängige Definition der „Bilanzierungsrelevanz" eingeführt wird. Diese liegt vor, wenn die betreffende Einheit nicht durch die Kundenanlage, sondern von einem externen Anbieter mit Strom versorgt wird.

Ferner wirde der Begriff des „Summenzählers" eingeführt. Damit ist der Zähler zur Erfassung der Energieflüsse zwischen öffentlichem Netz und Kundenanlage gemeint. Klargestellt wird, dass sowohl für den Summenzähler, als auch für die bilanzierungsrelevanten Unterzähler und etwaige Erzeugungszähler das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Anwendung findet. Damit unterliegen diese Zähler den Umrüstungspflichten für sogenannte Smart Meter. Zur Sicherstellung einer einheitlichen und sicheren Messwertverarbeitung ist eine Anbindungspflicht an das Smart Meter Gateway auch für die Unterzähler vorgesehen. Aus Gründen des Bestandsschutzes jedoch erst bei dem nächsten anstehenden Austausch, zum Beispiel bei einem Defekt. Eine Sonderregelung in Abweichung vom MsbG ist vorgesehen: der Messstellenbetreiber des Summenzählers ist auch für alle an das Smart Meter Gateway angebundenen Unterzähler und Erzeugungszähler zuständig – dem jeweiligen Anschlussnutzer verbleibt an der Stelle kein Wahlrecht des Messstellenbetreibers.

Bisher war nicht eindeutig geregelt, wer die Kosten für die Einrichtung der Zählpunkte tragen muss. Besonders im Gasbereich waren für Unterzählpunkte teilweise technische Umrüstungen der Messtechnik notwendig, die mit erheblichen Kosten verbunden waren. Der Gesetzesentwurf stellt nun klar, dass sich aus der Eigenschaft als Kundenanlage die Pflicht zur Übernahme der notwendigen Kosten für den Unterzählpunkt ergibt. Denn der Betreiber einer Kundenanlage muss diese den angeschlossenen Letztverbrauchern unentgeltlich zum Zweck der Durchleitung zur Verfügung stellen. Begrüßenswert ist ebenso die Klarstellung, dass eine Verrechnung von Leistungswerten aus standardisierten Lastprofilen mit am Summenzähler gemessenen RLM-Leistungswerten grundsätzlich zulässig ist. Dies gilt solange, wie noch keine Anbindung an ein Smart Meter Gateway vorliegt und keine energiewirtschaftlichen, mess- oder eichrechtlichen Belange entgegenstehen.

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