Jahresmeldung für KWK-Anlagen wird fällig

Datenübermittlung bis zum 31. März an Bafa und Netzbetreiber

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem jeweiligen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 verschiedene Angaben vorzulegen. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 kW müssen Angaben zur genannten Frist grundsätzlich nur an den Netzbetreiber übermitteln.

Die Angaben umfassen Daten zum erzeugten KWK-Strom, zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz, u. ä. (Melde- und Vorlagepflichten § 15 KWKG). Welche Daten im Besonderen für eine betriebene KWK-Anlage in welcher Form zu melden sind, hängt insbesondere von deren Leistung, der rechtlichen Fördergrundlage und dem Vorliegen von Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr ab. Weist die betroffene KWK-Anlage eine elektrische KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt auf, sind diese Jahresangaben im Übrigen auch zu testieren (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG).

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