Neuer Meldebogen für KWK-Anlagen

BAFA veröffentlicht ein überarbeitetes Formular zur Jahresmeldung für Anlagen über 2 MWel Leistung

Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MWel ist verpflichtet, dem BAFA (und dem jeweiligen Netzbetreiber) jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung eines Wirtschaftprüfers über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.

In den Fällen der Vergütung des selbstverbrauchten Stroms gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 ist zusätzlich ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage beizufügen. Wird der selbstverbrauchte Strom gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 vergütet, ist zusätzlich der Begrenzungsbescheid des BAFA einzureichen sowie ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird. Diese Mitteilung ist grundsätzlich auch zu testieren. Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Zurück

Archiv