Gesetzesänderung entschärft Doppelförderungsverbot

Rechtssicherheit: Nach EEG 2017 werden Doppelföderungen verrechnet

Bereits der Gesetzentwurf zum EEG 2017 sorgte im im Hinblick auf ein Doppelförderungsverbot in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 für Gesprächsstoff. Betreiber von EEG-Anlagen sahen sich ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt. Nach einer Änderung sieht das Gesetz aber nun eine Verechnung von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung im Falle iner Doppelförderung vor.

Im Gesetzentwurf bestand kein Anspruch auf EEG-Vergütung, wenn der Strom gleichzeitig nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG begünstigt war. Ziel dieser Regelung war die Vermeidung einer Überförderung von EEG-Anlagen durch die kumulierte Förderung. Da die Regelung rückwirkend zum 1.01.2016 galt, befürchteten die hiervon betroffenen Anlagenbetreiber den Verlust ihres Anspruches auf EEG-Vergütung für das Jahr 2016 – und damit den Verlust ihrer Existenzgrundlage.

Ein Verlust des Anspruchs auf EEG-Förderung war aber lediglich nur dann vorgesehen, wenn eine einschlägige Stromsteuerbefreiung beantragt war. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ließen sich zwei wichtige Einschränkungen ableiten: Erstens betraf das Doppelförderungsverbot nur diejenigen Strommengen, für die auch eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wurde. Für nicht von der Stromsteuer befreite Strommengen galt das Doppelförderungsverbot somit nicht. Zweitens drohte der Verlust der EEG-Förderung nur in Höhe der Stromsteuerbefreiung, wenn für eine bestimmte Strommenge die Voraussetzungen des Doppelförderungsverbotes erfüllt waren.

Dieser Sichtweise hatte sich der Gesetzgeber in seinem noch Ende Dezember verabschiedeten EEG-„Reparaturgesetz“ angeschlossen: § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG wird durch § 53c EEG ersetzt, wonach im Falle einer Doppelförderung eine Stromsteuerbefreiung von der EEG-Förderung lediglich in Abzug gebracht wird. Dies ist zunächst zu begrüßen, schafft diese Gesetzesänderung doch notwendige Rechtssicherheit. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Doppelförderungsverbotes im Gegensatz zur Vorgängerregelung nicht mehr auf bestimmte Tatbestände des StromStG beschränkt. In der Folge ist daher fraglich, ob die Neuregelung des Doppelförderungsverbotes weiterhin nur für Stromsteuerbefreiungen gilt oder nunmehr auch bisher nicht betroffene Steuerermäßigungen oder -entlastungen erfasst. Insgesamt wird deutlich, dass bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer Anlage auch in Zukunft stromsteuerrechtliche Fragen mit berücksichtigt werden müssen.

Die mit dem Doppelförderungsverbot einhergehenden Meldepflichten (§ 71 Nr. 2 a EEG 2017) wurden ebenfalls entschärft. Dem Netzbetreiber ist fortan lediglich die tatsächliche Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung mitzuteilen. Die Pflicht zur Negativmeldung entfällt.

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