Übergangsbestimmung bei Scheibenpacht-Modellen

EEG-Umlage bei Mehrpersonen-Konstellationen / Amnestie-Regelung für Bestands-Fälle

Aktuell veröffentlichte die Bundensnetzagentur (BNetzA) einen Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen sowie zum Leistungsverweigerungsrecht nach der Amnestie-Regelung des § 104 Abs. 4 EEG 2017 (Ausschlussfrist 31. Mai 2017).

Die spezielle Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 4 EEG betrifft Konstellationen, bei denen die Belieferung aus einer Stromerzeugungsanlage nach der Vorstellung der Vertragspartner eine Eigenerzeugung darstellt, in dem sich Letztverbraucher anteilige Nutzungsrechte an der Anlage vertraglich gesichert haben. Der tatsächliche Betreiber der Stromerzeugungsanlage, der den Strom erzeugt und ihn entsprechend der anteiligen Nutzungsrechte an die beteiligten Letztverbraucher liefert, ist als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Mitteilung sowie zur Zahlung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Das gilt sowohl nach dem EEG 2017 als auch - bei Stromlieferungen vor dem 1. Januar 2017 - nach den entsprechenden Regelungen der vorherigen EEG-Fassungen.

Zugunsten von Bestands-Fällen sieht § 104 Abs. 4 EEG jedoch eine Amnestie vor: Wer dem Übertragungsnetzbetreiber die erforderlichen Angaben zu der jeweiligen Konstellation rechtzeitig bis zum 31. Mai 2017 (materielle Ausschlussfrist) mitteilt, kann die Leistung der EEG-Umlage (bzw. der entsprechenden Zahlungspflichten für Stromlieferungen vor dem EEG 2012) verweigern. Wer die Voraussetzungen der „Amnestie-Regelung“ nicht erfüllt oder die Frist nicht einhält, bleibt zur Zahlung verpflichtet. Die Pflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur unverzüglichen Mitteilung der Basisangaben nach § 74 Abs. 1 EEG besteht unabhängig von dem Leistungsverweigerungsrecht.

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