Meldepflicht nach BesAR

Für begünstigte Unternehmen nach BesAR EEG bestehen ab 2017 neue Meldepflichten

Im kommenden Jahr gelten für Begünstigungen nach der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) laut Erneuerbare Energien Gesetz EEG) folgende Änderungen:

1. EEG-begrenzte Abnahmestellen

  • Profitieren Unternehmen ab dem Kalenderjahr 2017 von der EEG Begrenzung (laut BAFA Bescheid), müssen sie die EEG Umlage direkt an den für Ihre EEG-begrenzte Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abführen.
  • Die Direktzahlung an den jeweiligen ÜNB umfasst auch die Strommengen, die an der EEG-begrenzten Abnahmestelle an Dritte weitergeleitet worden sind.
  • Zur Abwicklung der Zahlung konstituiert § 60a EEG eine Meldepflicht der BesAR EEG Unternehmen. Diese Meldepflicht erfolgt über vier separate elektronische Portale, welche die vier ÜNB für die in ihrer Regelzone liegenden EEG-begrenzten Abnahmestellen vorhalten. So erfordern beispielsweise EEG-begrenzte Abnahmestellen in drei Regelzonen drei separate Meldungen und Zahlungen.
  • Die Meldepflicht umfasst nach der Registrierung und Statusbestimmung (Letztverbraucher, EVU, Eigenerzeuger) monatliche Verbrauchsprognosen (erstmals zum 20.01.2017) sowie eine Jahresmeldung mit Testierung zum 31.05. des Folgejahres.

2. Nicht EEG-begrenzte Abnahmestellen

Soweit das EEG-begrenzte Unternehmen daneben über nicht EEG-begrenzte Abnahmestellen verfügt, kann die Meldung - und zwar auch in Ansehung der Strommengen, die nicht an EEG-begrenzte Dritte weitergeleitet werden - wie bisher weiter über den Stromlieferanten erfolgen. Allerdings sollte der Stromlieferant gegenüber dem ÜNB angeben, wenn er Drittmengen für ein Unternehmen meldet.

3. Rundschreiben der ÜNBs

Die zuvor dargelegten Zusammenhänge haben die ÜNBs im Kern auch in Rundschreiben wiedergegeben, die sie derzeit an die ihnen bekannten BesAR EEG Unternehmen versenden.

4. Keine höchstpersönlich zu erfüllende Pflicht

Die neue Meldepflicht nach § 60a EEG ist keine höchstpersönlich zu erfüllende Pflicht. BesAR EEG Unternehmen können sich zur Erfüllung auch eines Dienstleisters bedienen.

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