Klarheit bei Netzentgeltverordnung

Abrechnungsentgelte für Gas und Strom entfallen ab 1. Januar 2017

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewirtschaft wurde das am 2. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erlassen. Dieses Gesetz regelt in § 7 Abs. 2, dass grundzuständige Netzbetreiber ab 1. Januar 2017 kein gesondertes Abrechnungsentgelt mehr erheben dürfen. Eine entsprechende Regelung der Stromnetzentgeltverordnung wurde angepasst, aber die parallele Regelung in der Gasnetzentgeltverordnung wurde nicht geändert. Deshalb war bis jetzt war unklar, ob Gasnetzbetreiber weiterhin Abrechnungsentgelte erheben können.  

Mit einem Hinweispapier hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) diese Frage zur Bildung von Gasnetzentgelten klargestellt, wonach ein Entgelt für die Abrechnung ungeachtet der abweichenden Bestimmung in § 15 Abs. 7 Gasnetzentgeltverordnung aufgrund des höherrangigen § 7 Abs. 2 S. 2 MsbG ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr ausgewiesen werde dürfe. Die Kosten für die Abrechnung seien Bestandteil der Netzentgelte. Preisblätter von Netzbetreibern für das Jahr 2017, die noch ein Abrechnungsentgelt ausweisen, müssen daher zu korrigiert werden.

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