Clearingstelle EEG veröffentlicht Referentenentwurf

Referentenentwurf zur Änderung des EEG 2017 und des KWKG 2016 veröffentlicht

Die Clearingstelle EEG präsentierte 26. September 2016 auf Ihrer Homepage den neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ mit den geplanten Gesetzesänderungen. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die drei großen Themenkomplexe: KWK-Umlage-Entlastung, Ausschreibungen im Rahmen der KWK-Förderung und der Rechtsrahmen der Eigenversorgung im EEG 2017. Die sehr kurze Frist für eine Stellungnahme zum Referentenentwurf endete bereits am 4. Oktober 2016. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 4. November 2016 mit dem Gesetzesentwurf befassen.


KWK-Umlage-Entlastung

Entlastet sollen nur noch diejenigen Unternehmen werden, die eine Begrenzung bei der EEG-Umlage (sogenannte Besondere Ausgleichsregelung) erhalten. Bereits angekündigt war ein Ende der Entlastungen für die Letztverbrauchergruppen B und C im Rahmen der KWK-Umlage. Darüber hinaus werden die Maßstäbe für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung in §§ 63 ff. EEG 2017 nunmehr auf die KWK-Umlage übertragen. Auch die abgestuften Regelungen über den Begrenzungsumfang nach § 64 Abs. 2 EEG 2017 sind entsprechend auf eine Begrenzung der KWK-Umlage anzuwenden – dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Eine Übergangsregelung verpflichtet bestimmte Unternehmen zu Nachzahlungen für 2016 und regelt, dass nicht mehr begünstigte Unternehmen schrittweise an die volle KWK-Umlage herangeführt werden. Neben der Entlastung der stromkostenintensiven Unternehmen, die über einen Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung verfügen, können außerdem bestimmte Eigenversorger mit sogenannte älteren Bestandsanlagen eine Entlastung von der KWK-Umlage beantragen.


KWK-Förderung

Durch Ausschreibungen soll ermittelt werden, wer für die Zuschlagszahlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als ein MW bis einschließlich 50 MW qualifiziert ist und wie hoch die Zuschläge ausfallen. Dabei orientiert sich der Entwurf an den Regelungen des Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG 2017). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist für die Ausschreibungen verantwortlich. Das jährliche Ausschreibungsvolumen wird jeweils gesetzlich festgelegt. Der Zahlungsanspruch für Anlagen, die der Ausschreibung unterliegen, soll nur dann bestehen, wenn der gesamte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Außerdem ist vorgesehen, dass die durch Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlungen nicht mit vermiedenen Netzentgelten oder einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG (Anlagenbetreiber versorgt Dritten mit Strom im räumlichen Zusammenhang) kombinierbar sein sollen.


Rechtsrahmen der Eigenversorgung

Der Rechtsrahmen der Eigenversorgung im EEG 2017 wird neu geregelt. Der Referentenentwurf definiert den für die Eigenversorgung zentralen Begriff der „Stromerzeugungsanlage“ erstmals gesetzlich und orientiert sich stark am Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung. Ein Punkt ist dabei das von der BNetzA entwickelte Konzept der „funktionalen Zuordnung“, das unter anderem den Bezugspunkt von Modernisierungsmaßnahmen festlegt. Von Bedeutung sind die Änderungen im Bereich der Modernisierung von Bestandsanlagen: Die Möglichkeit der leistungserhöhenden Modernisierung soll unter Wahrung des Bestandsschutzes auf die Zeit bis zum 31.12.2017 begrenzt werden. Danach werden nur solche Modernisierungen begünstigt, welche die installierte Leistung nicht erhöhen. Bei diesen Modernisierungen fällt eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent an. Bisher war nicht normiert, dass eine Erhöhung der Leistung den Bestandsschutz entfallen lässt.

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