Künftig KWK-Umlagebegrenzung?

KWKG 2016: BMWi plant Einschränkung der Begrenzung der KWK-Umlage

Am 1. Januar 2016 trat das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft, welches erhebliche Veränderungen zur Förderung von KWK-Anlagen enthält, aber auch Änderungen bei der Reduzierung der KWK-Umlage für Letztverbraucher (Umlagenbegrenzung). Immer noch stehen wesentliche Teile des KWKG 2016 stehen unter Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission.

Das BMWi lieferte am 30. August 2016 einen Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU Kommission zum Energiepaket. Danach sei geplant, die KWK-Förderung für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als ein Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt voraussichtlich schon ab 2017 durch Ausschreibungen zu ermitteln. Nimmt eine KWK-Anlage an solchen Ausschreibungen teil, solle eine gleichzeitige Nutzung zur Eigen(strom)versorgung ausgeschlossen sein.

Die Reduzierung der KWK-Umlage für energieintensive Unternehmen (derzeit § 26 Abs. 2 KWKG 2016) soll zukünftig entsprechend der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG 2017 erfolgen. Hierfür solle der Mechanismus der Besonderen Ausgleichsregelung auf das KWKG 2016 übertragen und die Mindestsätze entsprechend angepasst werden. Dies hätte aber zur Folge, dass künftig nur noch solche Unternehmen von der Umlagebegrenzung gemäß KWKG 2016 profitieren (KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage etc.), welche einen BAFA-Begrenzungsbescheid nach dem EEG erhalten. Viele Unternehmen, die bislang von einer Reduzierung der Netzumlagen profitiert haben, würden diese Entlastungen künftig nicht mehr geltend machen können.

Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur Umsetzung dieser von der EU Kommission geforderten Neuerungen werden derzeit vom BWMi erarbeitet und sollen kurzfristig vorgelegt werden. Die noch ausstehende förmliche Genehmigung (Notifizierung) des KWKG 2016 durch die EU Kommission soll bis Ende des Jahres erfolgen.

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