Trotz Einigung verbleiben zahlreiche Fragzeichen

BMWi: Die angekündigte Einigung mit der EU-Kommission lässt viele Frage offen

Am 30. August 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt, dass unter anderem zum Wälzungsmechanismus nach KWKG eine Verständigung mit der EU Kommission gefunden wurde: Danach fallen künftig die Letztverbrauchergruppen B und C weg und werden durch eine Privilegierung nur für die Unternehmen ersetzt, zu deren Gunsten das BAFA einen Begrenzungsbescheid zur Besonderen Ausgleichsregelung erlassen hat. Zwar ist die Formulierung nicht ganz eindeutig, aber es ist davon auszugehen, dass die Anpassung nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2017 erfolgt.

Auch bleiben viele Fragen zu Netzumlagen unbeantwortet: Wie ist die Höhe der KWK-Umlage, der in §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage zu ermitteln, wenn Strom an der Übergabe zu einer Kundenanlage geliefert wird, dieser Strom aber an Dritte weiterverteilt wird? Was ist Selbstverbrauch und was ist Drittverbrauch? Gibt es eine „Konzernbetrachtung“ oder muss jeweils auf die juristische Person abgestellt werden? Müssen zur Abgrenzung von Selbstverbrauch und Stromweiterleitungen Messeinrichtungen verwendet werden, die den MessEG genügen oder kann eine Abgrenzung auch auf Basis von sachgerechten Schätzungen erfolgen?

Zum KWKG-Belastungsausgleich lässt folgendes Fazit erkennen: Die KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und  §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage reduzieren sich, soweit ein Unternehmen an der Abnahmestelle einen Selbstverbrauch von mindestens ein GWh pro Jahr aufweist. Nur Unternehmen, die einen wirksamen Begrenzungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Besondere Ausgleichsregelung im EEG (§§ 63 ff. EEG) haben, könnten eine Reduktion der KWK-Umlage erreichen. Damit sind alle Unternehmen des Nichtproduzierenden Gewerbes grundsätzlich von dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen.

Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen sind wie Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung zur Einziehung der Netzumlagen verpflichtet – insoweit müssen sie auf die künftige Rechtslage reagieren. Derzeit bleibt offen, ob der Belastungsausgleich erst ab 2017 gilt, oder schon für 2016. Dann wiederum ist eine Abwicklung über die künftige Umlage vorstellbar, ebenso aber auch Nachforderungen für die Vergangenheit. Aber auch die eigenen Stromkosten des Arealnetzbetreibers als Verbrauch am Standort werden sich voraussichtlich erhöhen: Die betroffenen Standortbetreiber stehen, zumindest nach dem Verständnis der Europäischen Kommission und dem Gesetzgeber, nicht im internationalen Wettbewerb und können dementsprechend die Besondere Ausgleichregelung im EEG nicht in Anspruch nehmen.

Bereits jetzt steht fest, dass mit der erneuten Novelle das KWKG-Belastungsausgleichs die gegenwärtigen Probleme nicht gelöst werden, sondern im Gegenteil weitere Probleme schafft, welche im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen könnten. Unklar bleibt, ob der geänderte KWKG-Belastungsausgleich auch für die weiteren Netzumlagen gelten soll. In der Mitteilung des BMWi fehlen entsprechende Angaben für Offshore-Haftungsumlage und  §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage auf den Wälzungsmechanismus nach dem KWKG.

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