Bald EEG-Umlage auf modernisierte KWK-Bestandsanlagen

Auf eigengenutzten Strom modernisierter KWK-Anlagen soll anteilig EEG-Umlage anfallen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 30. August 2016 einen „Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket“ vorgelegt. Darin enthalten sind Vorschläge, wie die neuen energiewirtschaftlichen Gesetze der Bundesregierung in Einklang mit dem europäischen Beihilferecht gebracht werden können. Dies betrifft beispielsweise das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) ebenso wie das Strommarktgesetz und das EEG 2017.

Modernisierte KWK-Anlagen zahlen danach ab 2017 EEG-Umlage:
Wie bereits im EEG 2014 verankert, wird die Eigenversorgung durch Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent der EEG-Umlage. Im Sinne des Vertrauensschutzes wird die Eigenversorgung bei Bestandsanlagen auch zukünftig nicht mit der EEG-Umlage belastet. Allerdings gilt das nur, solange der Betreiber die Bestandsanlage nach dem Inkrafttreten des neuen EEG ab dem 1. Januar 2017 nicht wesentlich modernisiert hat. Tritt eine wesentliche Modernisierung ein, wie zum Beispiel durch einen Generatortausch, könnte eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent aus dieser „modernisierten“ KWK-Anlage anfallen. Die anteilige EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent bei Eigenstromverwendung gilt laut BMWi-Dokument aber nur für modernisierte Bestandsanlagen einschließlich Ersatzanlagen ohne Kapazitätserweiterung.
Diese neue Regelung könnte bedeuten, dass bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme und Eigenversorgung vor dem 1. August 2014 bei einer nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten Ersetzung oder Modernisierung zukünftig 20 Prozent EEG-Umlage abgeführt werden müsste. Sollte im Rahmen der Ersetzung oder Modernisierung der KWK-Anlage eine Erhöhung der KWK-Leistung erfolgen, würde die Eigenstromversorgung automatisch einer EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent unterliegen. Unabhängig davon, ob die Leistung um weniger oder mehr als 30 Prozent erhöht worden wäre.

Eigenversorgung aus zusätzlichen KWK-Anlagen:
Bisher wurde die Erweiterung einer bestehenden KWK-Anlage gemäß § 61 Abs. III beziehungsweise IV EEG 2014 bei einer Erhöhung der Leistung um weniger als 30 Prozent nicht mit einer EEG-Umlage belastet. Dies könnte sich nach dem 1. Januar 2017 ändern. Alle Erweiterungen an Bestandsanlagen sowie der Ergänzung einer bestehenden KWK-Anlage durch eine neue KWK-Anlage würden eine EEG-Umlage in Höhe 40 Prozent bedeuten. Eine klare Aussage zur Neuregelung wird erst im Oktober 2016 erwartet, dann soll der Gesetzesänderungstext vorliegen.

Achtung: Wichtig für zukünftige KWK-Planung
Die Bestimmungen zur EEG-Umlage auf die KWK-Eigenstromverwendung erhalten bei (voraussichtlich) 2017 weiter steigender EEG-Umlage eine enorme wirtschaftliche Relevanz: Bei einer EEG-Umlage von rund sieben Cent/kWh bedeutet eine EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent bei einer 500 kW-Anlage eine EEG-Umlagepflicht von 14 Euro je Betriebsstunde – bei 6.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr ergibt dies 84.000,00 Euro weniger Einnahmen pro Jahr. Angesichts dieser wirtschaftlichen Signifikanz darf die Reaktion des Marktes mit Spannung erwartet werden. So könnte es zum Zubau zusätzlicher KWK-Anlagen neben bestehenden KWK-Anlagen oder vorgezogenen Modernisierungen kommen. Letzteres wäre aber wegen den neuen Regelungen des KWKG 2016 wahrscheinlich nur für KWK-Anlagen interessant, die im Jahre 2016 schon mindestens zehn Jahre in Betrieb waren.
Es ist erfreulich, dass mit dem BMWi-Dokument nun endlich Planungssicherheit besteht doch die Einigung beim Energiepaket stehen einer sauberen und zukunftsorientierten Energieversorgung im Wege. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Einsatz von Strom aus Braunkohlekraftwerken beim Braunkohletagebau weiterhin von der EEG-Umlage ausgenommen bleibt, dagegen Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, die größer als 10 kW installierter Leistung sind, weiterhin mit einem Teil der EEG-Umlage belastet wird.

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