BAFA: Höhere Gebühren wegen Mehraufwand

Referentenentwurf fordert Gebührenanpassung nach KWK-Novelle

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (Gesetz vom 21. Dezember
2015 – BGBl. I S. 2498) wurden die Fördersätze verändert und die bisherigen Fördertatbestände neu geordnet. So spielt es nunmehr zum Beispiel auch eine Rolle, wer den KWK-Strom verbraucht. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurden neue Aufgaben wie die Erteilung von Vorbescheiden sowie die Förderung von bestehenden Anlagen übertragen. Diese Änderungen würden zu einem erhöhten Aufwand führen und hätten
Auswirkungen auf die anfallenden Gebühren.
So begründet der Entwurf eine Gebührenanhebung und schätzt die zusätzlichen Kosten für alle antragstellenden Unternehmen von insgesamt auf etwa 860.000 bis 1,26 Millionen Euro im Jahr 2016 und circa 300.000 Euro pro Jahr für die Folgejahre. Dem stünden aber eine entsprechend höhere zu erwartende Förderung gegenüber. Die zusätzliche Belastung träfe grundsätzlich alle Gruppen von Unternehmen in gleichem Maße. Die insgesamt entstehenden Kosten durch die Gebühren seien verglichen mit der gesamten Wertschöpfung der Unternehmen so gering, dass eine mögliche Umlage der Gebühren für das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu vernachlässigen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht damit zu rechnen, dass die erhöhten Gebühren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben werden.
Zur angemessenen Deckung dieses Aufwandes sei es erforderlich, die Gebührenordnung anzupassen. Diese Anpassung gewährleiste eine Deckung der Verwaltungskosten und orientiere sich dabei weiterhin am Förderumfang. Folgende Änderungen wirken maßgeblich:
Durch die KWKG-Novelle wurden die Förderzuschläge für Anlagen mit einer Leistung größer als 2 Megawatt von rund 2,1 auf rund 3,4 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Für kleinere Anlagen wurden die Fördersätze differenziert nach Leistungsklasse noch stärker angehoben. Zudem werde eine neue Zwischenkategorie für kleinere Anlagen mit einer Leistung zwischen 50 und 100 Kilowatt (kW) eingeführt. Bei der Förderung wird künftig unterschieden zwischen der Einspeisung von KWK-Strom in das öffentliche Netz und der Eigenstromversorgung. Neu aufgenommen wurde zudem die Förderung bestehender Anlagen in der öffentlichen Versorgung zwischen 2016 und 2019. Für Wärmenetze wurde die Förderung durch Anhebung des zulässigen Förderhöchstbetrages je Projekt von 10 auf 20 Millionen Euro, für Wärmespeicher von 5 auf 10 Millionen Euro ausgeweitet. Für Vorhaben ab einer gewissen Größe wurde für alle Fördertatbestände die Möglichkeit von Vorbescheiden eingeführt. Das KWKG 2016 enthält grundsätzlich Neuregelungen für Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2016 den Betrieb aufnehmen. Das Gesetz enthält jedoch auch Übergangsregelungen für Fälle (vgl. § 35 KWKG), für die weiterhin die Regelungen des bisherigen KWKG gelten. Für diese Fälle sollen eigene Gebührenregelungen gelten. Dabei soll zwischen den Fällen differenziert werden, die unter das KWKG 2012 und die unter das KWKG 2009 fallen. Durch die Änderungen steigt der Bearbeitungsaufwand des BAFA, insbesondere entstehen neue Aufgaben durch die Einführung der Vorbescheide und die Bestandsanlagenförderung.

Den vollständigen Referentenentwurf mit Änderungen und Gebührenverzeichnis finden Sie hier zum Download:

Die Datei 160826 RefE Aend KWKG GebV.pdf herunterladen(70,7 KiB) Download

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