KWK-Gesetz: Beihilferechtliche Genehmigung in Sicht

Zulassung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen bald möglich?

Experten erkennen Anzeichen, wonach innerhalb der nächsten Wochen die von der Bundesregierung langwierig ausgehandelte beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das neue KWK-Gesetz erfolgen werde. Anschließend müsse aber noch ein Änderungsgesetz beschlossen sowie eine Verordnung für die erwartete neue Ausschreibungsregelung.

Bereits vor einigen Wochen habe nach Informationen des BHKW-Infozentrums Uwe Beckmeyer, Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), einen zeitnahen Abschluss der Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission zum KWK-Gesetz 2016 angekündigt mit Aussicht auf eine Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung im Sommer. Außerdem habe das BMWi am 22. Juli 2016 eine Studie zur Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung und das Monitoring des KWK-Gesetzes ausgeschrieben, was Fachkreise als weiteres Indiz für eine abgeschlossene Verhandlung mit der EU-Kommission bewertet.

Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Europäische Kommission einer Förderung nach dem KWK-Gesetz rückwirkend zum offiziellen Inkrafttreten des KWKG am 1. Januar 2016 zustimmen werde. Gemäß § 35 Abs. 12 des neuen KWK-Gesetzes darf nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission dann die Zulassung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen erfolgen. Die ausführende Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), könnte im Anschluss mit der Erteilung der Zulassungen für KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Wärmespeicher beginnen. Die gestellten Anträge seien bereits so weit bearbeitet, dass die Zulassungsbescheide zeitnah versendet werden könnten, wenn seitens der Kommission keine Veränderungen im KWK-Gesetz angemahnt worden seien.
Vieles deute ferner darauf hin, dass künftig wie bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG) auch im KWK-Gesetz die finanzielle Förderung durch Ausschreibungen ermittelt werde. Diese neue Regelung soll voraussichtlich ab einer elektrischen KWK-Anlagenleistung von einem Megawatt gelten. Dagegen könnten KWK-Anlagen über 50 MW aus der Ausschreibungspflicht herausfallen. Viele Fragen zu einer KWKG-Ausschreibung seien aber noch ungeklärt und fordere spezifizierende Verordnungen. Eine solche Verordnung werde Ende 2016 erwartet: Sie betreffe KWK-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Ausschreibungs-Regelung (2017/ 2018) in Betrieb gehen. Ein entsprechendes Änderungsgesetz zum KWKG 2016 werde vermutlich im Herbst beschlossen. Auch könnte sich die Struktur der KWKG-Umlage noch einmal verändern.

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