Die §-19-StromNEV-Umlage bleibt

Kein Einspruch gegen rückwirkende Ermächtigung

Nun ist es amtlich: Die §-19-StromNEV-Umlage bleibt bestehen. Die gesetzliche Grundlage für diese Umlage, die der Bundesgerichtshof (BGH) in Frage gestellt hatte, ist so gut wie wiederhergestellt. Der Bundesrat hat gegen das Gesetz, das der Bundestag noch schnell beschlossen hatte, keinen Einspruch eingelegt.
Die Umlage nach § 19 StromNEV soll dafür sorgen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Lasten, die ihnen durch die individuellen Netzentgelte mancher Letztverbraucher entstehen, untereinander ausgleichen. Diese Umlage war durch die Entscheidung (Az. EnVR 25/13) des BGH vom 12. April 2016 in Frage gestellt worden, weil der BGH befand, dass es dafür keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe.
Um die Rechtsunsicherheit zu beheben, hatte der Bundestag schnell reagiert: In das kurz vor der Verabschiedung stehende Strommarktgesetz-Paket wurde eine zum 1. Januar 2012 rückwirkende Ermächtigungsgrundlage für die §-19-StromNEV-Umlage in § 24 EnWG aufgenommen. Mit dem gleichzeitigen Verzicht des Bundesrats auf Einspruchs ist der Weg jetzt frei für die Veröffentlichung des gesamten Strommarktgesetzes im Bundesgesetzblatt, ebenso für die rückwirkende Erteilung einer Ermächtigungsgrundlage.

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