Bundestag hat EEG 2017 beschlossen

Das Gesetz soll nach Notifizierung durch die Europäische Kommission am 1.01.2017 in Kraft treten

Am Freitag, den 8. Juli 2016, hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien“ (EEG 2017) in zweiter sowie dritter Lesung auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angenommen. Am selben Tag hat der Deutsche Bundesrat auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht mehr anzurufen.
Das EEG 2017 sieht insbesondere bei der Förderung erneuerbarer Energien weitreichende Neuerungen vor. Künftig soll die Förderung insbesondere neuer Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen grundsätzlich per Ausschreibungen ermittelt werden. Ein erhoffter Wettbewerb soll dabei auch die Förderkosten senken. Darüber hinaus finden sich im EEG 2017 auch für stromkostenintensive Unternehmen und Eigenstromerzeuger wichtige folgende Änderungen:

  • In § 64 EEG 2014 sieht der Entwurf eine neue Härtefallregelung für Unternehmen der Liste 1 vor. Danach können solche Unternehmen (sofern die Regelung von der Europäischen Kommission im bevorstehenden Notifizierungsverfahren gebilligt wird) zukünftig mit einer Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent, aber weniger als 17 Prozent, eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent erhalten. Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen der Härtefallregelung für Unternehmen der Liste 2 nach § 103 Abs. 4 EEG 2014. Sie geht insofern allerdings noch darüber hinaus, als dass sie auch für neue und nicht nur für bestehende Unternehmen, die über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 verfügen, Anwendung findet. Ziel der neuen Härtefallregelung ist es ausweislich der Gesetzesbegründung zum einen, denjenigen Unternehmen der Liste 1 die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten, die aufgrund ihrer Energieeffizienzmaßnahmen eine Stromkostenintensität von 17 Prozent unterschreiten. Zum anderen soll ein Antragsrecht auch den Unternehmen nicht verwehrt werden, die etwa aufgrund weit unterdurchschnittlicher Vollbenutzungsstunden im Anwendungsbereich der neuen Durchschnittsstrompreisverordnung den Schwellwert von 17 Prozent bei der Stromkostenintensität nicht erfüllen.
  • Künftig ist bei Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), die an Ausschreibungen nach dem EEG 2017 teilnehmen, eine (gleichzeitige) Eigenversorgung bis auf wenige Ausnahmefälle ausgeschlossen (vgl. § 27a EEG 2017). Der Strom muss in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Strom, der zwischengespeichert, in Neben- und Hilfsanlagen einer EE-Anlage oder in Stunden mit negativen Preisen verbraucht wird. Verstöße führen zu einem Wegfall des Förderanspruchs für das gesamte Kalenderjahr (§ 52 EEG 2017).
  • Das neue Gesetz verschärft die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vorhaltung von „Fernwirktechnik“ im Rahmen des Einspeisemanagements für EE- und KWK-Anlagen. Das Vorhalten sogenannter „Fernwirktechnik“ (§ 9 EEG 2014) ist bereits heute oft zwingende Voraussetzung, um einen Anspruch auf Zahlung einer Förderung nach EEG 2014 oder KWKG zu erhalten. Künftig sollen Anlagenbetreiber - neben einem etwaigen Förderanspruch nach EEG 2014 oder KWKG - auch ihren Anspruch nach § 18 StromNEV auf ein „vermiedenes Netzentgelt“ verlieren können (§ 52 EEG 2017), wenn die gegebenenfalls erforderliche Fernwirktechnik nicht installiert wird.
  • Das EEG 2017 sieht in der aktuellen Entwurfsfassung keine Befreiung von der EEG-Umlage für Stromlieferungen im Rahmen sogenannten „Mieterstrommodelle“ vor. § 95 Nr. 2 EEG 2017 enthält lediglich eine Ermächtigung der Bundesregierung, eine Verordnung „zur Förderung von Mieterstrommodellen“ zu erlassen. Diese Verordnungsermächtigung ist bislang zusätzlich auf PV-Anlagen „auf, an oder in“ einem Wohngebäude beschränkt, wobei der Strom auch ausschließlich zur Nutzung innerhalb dieses Gebäudes verwendet werden darf. Zudem soll die Belieferung der Dritten in diesem Zusammenhang nicht umlagefrei sein, sondern es soll, möglichweise gestaffelt nach Anlagengröße, vom Betreiber der PV-Anlage eine „verringerte“ EEG-Umlage für den „Mieterstrom“ gezahlt werden.

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