EnSTransV verabschiedet

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung ist in Kraft getreten

Mit der Verordnung vom 18.05.2016 zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) setzt die Bundesregierung Vorgaben des EU-Beihilferechts um. Insbesondere regelt die Verordnung das Verfahren zur Bereitstellung erforderlicher Informationen durch die Begünstigten. Begünstigte sind danach diejenigen, die eine Steuerbegünstigung nach der Anlage der Verordnung in Anspruch nehmen. Mit Stand vom 4. Mai 2016:


Steuerbefreiung nach: § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, Steuerermäßigungen nach: § 3 EnergieStG, § 3a EnergieStG, § 9 Abs. 2 StromStG, § 9 Abs. 3 StromStG


Steuerentlastungen nach: § 50 EnergieStG, § 53a EnergieStG, § 53b EnergieStG, § 54 EnergieStG, § 55 EnergieStG, § 56 EnergieStG, § 57 EnergieStG, § 9b StromStG, § 10 StromStG, § 14a StromStV


Unternehmen, die eine Steuerbegünstigung nach den aufgeführten Vorschriften in Anspruch nehmen, müssen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeigen oder Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben. Erstmals müssen die Begünstigten diese Pflicht bis spätestens zum 30.06.2017 für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 erfüllen. Anschließend sind die entsprechenden Meldungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen. Das Verfahren soll von der Zollverwaltung in einer Dienstvorschrift weiter konkretisiert werden. Unter den Voraussetzungen des § 6 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht für drei Jahre für einzelne Steuerbegünstigungen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Auch Änderungen zur Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV und StromStV) sind in Kraft getreten. Lange erwartet wurde eine Konkretisierung des „räumlichen Zusammenhangs“ im Rahmen der Stromsteuerbefreiungstatbestände für kleine Stromerzeugungsanlagen bis 2 MWel (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 a und b StromStG). Nach dem neuen § 12b Abs. 5 StromStV ist ein räumlicher Zusammenhang für Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 km um die jeweilige Stromerzeugungsanlage zu bejahen. Ob diese starre Vorgabe der energiewirtschaftlichen Praxis dienlich ist, bleibt fraglich.
Besonders praxisrelevant ist die Regelung des § 17 Abs. 4 StromStV: Danach ist die zeitlich begrenzte Entnahme von Strom durch Reinigungs- oder Wartungsunternehmen (Dritte) unter bestimmten Voraussetzungen als eigenbetriebliche Entnahme des Antragsstellers i.S.v. § 9b StromStG anzusehen, so dass eine Abgrenzung der Strommengen entbehrlich ist. Die Regelung gilt allerdings nur für solche Sachverhalte, in denen ein rechtlich selbstständiger Dritter zeitweise eine Leistung auf dem Betriebsgelände des Antragstellers ausschließlich für diesen erbringt und eine Abrechnung des verbrauchten Stroms gegenüber dem Dritten unüblich ist. Entsprechende Anwendung findet die Regelung auch für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 StromStV).

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