Abschaltbare Lasten im Visier

Bundesregierung legt Entwurf einer neuen Verordnung vor

Am Mittwoch, den 25. Mai 2016, legte die Bundesregierung einen Entwurf zur Verordnung über Vereinbarungen abschaltbarer Lasten (AbLaV-E) vor. Diese Verordnung regelt die Beschaffung und Nutzung abschaltbarer Lasten durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Abschaltbare Lasten sind bestimmte elektrische Verbrauchseinrichtungen, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der ÜNB um eine bestimmte Leistung reduzieren können und somit einen Beitrag für die Netzsicherheit und die Beseitigung von Störungen im Stromnetz leisten (vgl. § 2 AbLaV-E).

Nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werde damit die Beschaffung und Nutzung sogenannter abschaltbarer Lasten gegenüber der Vorgängerregelung konsequent weiterentwickelt. Insbesondere wird die Beschaffung stärker wettbewerblich ausgerichtet. Der vorgelegte Entwurf enthält zahlreiche Neuerungen. So werden die ÜNB zwar auch künftig zwei Produktkategorien für zunächst je 750 MW ausschreiben, sogenannte „sofort abschaltbare Lasten“ und „schnell abschaltbare Lasten“. Zukünftig solle die Ausschreibung wöchentlich erfolgen (vgl. § 8 AbLaV-E). Der Verordnungsentwurf enthält zudem eine Ermächtigungsgrundlage, wodurch die Bundesnetzagentur zum Beispiel die Gesamtabschaltleistung für beide Produktkategorien neu festlegen kann.

Weiterhin werden sowohl der Arbeits- als auch der Leistungspreis für Abschaltleistung beziehungsweise deren Abruf künftig durch Ausschreibung ermittelt und der Höhe nach beschränkt auf höchstens 500 Euro pro MW Abschaltleistung sowie höchstens 400 Euro pro MWh (vgl. § 4 AbLaV-E). Um negative Auswirkungen auf die Regelenergiemärkte und den vortägigen Spotmarkt zu vermeiden, sollen abschaltbare Lasten zudem unter gewissen Voraussetzungen auch an diesen Märkten teilnehmen können (vgl. § 7 AbLaV-E). Zur Kostenfinanzierung soll künftig die „AbLaV-Umlage“ erneut erhoben werden (vgl. § 18 AbLaV-E).

Die neue AbLaV soll am Tag ihrer Veröffentlichung (frühestens allerdings am 1. Juli 2016) in Kraft treten und soll bis zum 1. Juli 2022 befristet werden (vgl. § 20 AbLaV-E). Es sei vorgesehen, die Verordnung vor dem In-Kraft-Treten der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Zurück

Archiv