Neue Verordnung veröffentlicht

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten

Am 17. Mai 2016 wurde eine neue Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten und Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuerverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Europäische Kommission hat in den Jahren 2013 bis 2014 viele Regelungswerke neu gefasst oder tiefgreifend überarbeitet, die sich mit dem Verfahren sowie den materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen befassen.
Verschiedene, im Bereich des Energiesteuerrechts auftretende Sachverhalte haben zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei Wirtschaft und Zollverwaltung geführt. Punktuelle Anpassungen des Rechts sollen diesen Aufwand reduzieren.
Mit dieser Verordnung sind im Wesentlichen drei Bereiche geändert worden:

  • Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Hinblick auf beihilferechtliche Vorschriften der EU durch  Verabschiedung einer neuen Rechtsverordnung mit dem Namen "Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz - EnSTransV",
  • Änderung der EnergieStV und
  • Änderung der StromStV.


Die EnSTransV verpflichtet den Verwender von Energieerzeugnissen oder Strom eine jährliche Anzeige über die Inanspruchnahme bestimmter Steuervergünstigungen abzugeben. Die betroffenen Begünstigungen befinden sich in einer Anlage zur EnSTransV. In der EnergieStV sind einige Detailregelungen geändert worden, unter anderem:

  • Möglichkeit der Entnahme von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager (ohne rechtliches Entfernten) zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten, geänderter § 23,
  • Änderung von Entlastungsabschnitten zu den §§ 53, 53a, 53b EnergieStG, geänderte §§ 99, 99a, 99d,
  • Aufhebung der Steuerbegünstigung für Pilotprojekte, weggefallener § 105.


In der StromStV sind folgende Regelungen eingeführt bzw. geändert worden:

  • Änderung der § 1a Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausnahmen vom Versorgerbegriff,
  • Änderung des § 12b bezüglich des Anlagenbegriffs bei zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung und räumliche Begrenzung der Steuerfreiheit für
  • Anlagen von bis zu 2 MW elektrische Nennleistung auf maximal 4,5 km um die Stromerzeugungseinheit,
  • Änderung des § 17 b zur Klarstellung, wann Strom auch für betriebliche Zwecke als entnommen gilt (entsprechende Anpassungen auch von §§ 17c, 19 und 20).
    Die Verordnung trat am 18. Mai 2016 in Kraft (ausgenommen die Änderungen zu den §§ 99, 99a und 99d EnergieStV, die erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten).

 

Die Datei Verordnung Energiesteuerdfv-Stromsteuerdfv-ensttransv 2016-05-17.pdf herunterladen(84,9 KiB) Download

Zurück

Archiv