Reform der Energie- und Stromsteuer

BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Reform des Energie- und Stromsteuerrechts

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), Referat III B 3, hat am 26. April 2016 den lange erwarteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Energie- und Stromsteuerrechts vorgelegt. Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Die derzeitige Gesetzeslage begünstigt komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich, jedoch endet diese Begünstigung Ende des Jahres 2018. Ohne eine Nachfolgeregelung entfallen diese Steuerbegünstigungen ersatzlos. Die Energiesteuerermäßigung von Erd- und Flüssiggaskraftstoff soll offenbar grundsätzlich fortgeführt werden. Deshalb hatte der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Energiesteuerermäßigung von Erd- und Flüssiggaskraftstoff einschließlich einer validen Gegenfinanzierung vorzulegen. Des Weiteren müssen zwingende Vorgaben des Rechts der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Dies betrifft nicht nur Rechtssetzungsakte der Union aus der letzten Reform des Beihilferechts allgemein, sondern im Speziellen auch die erforderliche Umsetzung von Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz. Nachfolgende Auflistung liefert einen Überblick über die geplanten Änderungen:


• Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen
Die derzeitige Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird als § 8d StromStG neu geregelt und stark eingeschränkt. Die Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen wird von 2 MW auf 1 MW gesenkt. Zudem soll eine Steuerbefreiung nur noch dann möglich sein, wenn nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs soll durch den der unmittelbaren räumlichen Nähe ersetzt werden.


• Grüner Strom aus grünen Netzen
Die derzeitige Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird zu § 8e StromStG und wird ebenfalls stark begrenzt. Aufgrund der vorgesehenen neuen Definition für Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gilt u.a. Strom aus Biomasse und Klärgas nicht mehr als „Grüner Strom“. Zudem soll die Steuerbefreiung für max. 20 MWh pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber möglich sein; wird diese Grenze „gerissen“, entfällt die Steuerbefreiung insgesamt. Auch hier soll das Erfordernis einer Stromentnahme in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung greifen.


• Hocheffiziente KWK-Anlagen
Für hocheffiziente und noch nicht abgeschriebene KWK-Anlagen gibt es derzeit eine vollständige Energiesteuerentlastung gem. § 53a EnergieStG. Zukünftig soll es für diese Anlagen nur noch eine Teilentlastung geben (entsprechend der derzeitigen Teilentlastung nach § 53b EnergieStG). Die derzeitige Regelung in § 53b EnergieStG mit der Möglichkeit für nicht hocheffiziente bzw. bereits abgeschriebene Anlagen noch eine Teilentlastung zu bekommen, soll gestrichen werden.


• Stationäre Batteriespeicher
In einem neuen § 5 Abs. 4 StromStG soll geregelt werden, dass auf Antrag ein stationärer Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes zugelassen werden kann, so dass für die Stromentnahme in Batteriespeichern keine Stromsteuer entsteht.


• Elektromobilität/Entlastung für Produzierendes Gewerbe
Es soll geregelt werden, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, dass Strom für elektrisch betriebene Fahrzeuge entnimmt, für diese Strommengen keine Begünstigung nach §§ 9b, 10 StromStG erhält.


• Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Die § 9a StromStG und § 51 EnergieStG werden aufgrund der Rechtsprechung des BFH und des EuGH der vergangenen Jahre angepasst. Dies betrifft auch die thermische Abluftbehandlung, die zwar bestehen bleibt, aber deutlich eingeschränkt wird.


• Herstellerprivileg
Der § 26 EnergieStG wird neu gefasst. Das Herstellerprivileg bezieht sich danach grundsätzlich nur noch auf innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellte Energieerzeugnisse (andere als Kohle und Erdgas).


• Teilentlastung nach § 49 EnergieStG
Die Teilentlastung für zum Kraftstoffsteuersatz versteuertes Diesel bis auf den Heizstoffsteuersatz nach § 49 EnergieStG wird erweitert im Hinblick auf die Verwendung dieser Energieerzeugnisse in Prüfständen zum Antrieb von Motoren, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dienen.


• Ermäßigter Steuersatz für Erdgas und Flüssiggas als Kraftstoff
Der derzeit bis Ende 2018 befristete ermäßigte Steuersatz für die Verwendung von Erdgas und Flüssiggas als Kraftstoff wird verlängert. Für Erdgas bis zum 31.12.2021 und sodann stufenweise abschmelzend bis Ende 2024; für Flüssiggas stufenweise abschmelzend bis zum 31.12.2021.


• Beihilfenrechtliche Regelungen
Es werden umfassende Regelungen aufgrund beihilfenrechtlicher Vorgaben eingefügt. U.a. betroffen hiervon ist die Verwendung von Energieerzeugnissen zum ermäßigten Steuersatz in KWK-Anlagen (Gasmotoren, Verbrennungsmotoren), welche andere beihilferechtlich relevante Betriebsbeihilfen erhalten.


• Weitere Regelungen zur Steueranmeldung / Steuerentstehung
Es gibt eine Vielzahl von Detailregelungen, welche u. a. auch verfahrensrechtliche Vorgaben für die Steuerentstehung und Steueranmeldung betreffen. Interessant ist nicht zuletzt, dass der Vorschlag des BMF (Exekutive) die Befugnisse für Änderungen auf dem Verordnungswege (ebenfalls Exekutive) ausweitet.


Auch die Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität fordern eine Reaktion des Gesetzgebers: Die technologischen Fortschritte in der Automobilindustrie machen es erforderlich, technische Entwicklungen im Stromsteuergesetz angemessen zu berücksichtigen. Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor, die Steuerbegünstigungen für Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG) fortzuführen. So sollen die Steuerermäßigungen über das Jahr 2018 hinaus verlängert werden. Eine zeitlich unbegrenzte Förderung soll jedoch nicht gewährt werden, auch wird sie nicht mehr über den gesamten Zeitraum in voller Höhe erfolgen, wobei zwischen LPG und CNG differenziert wird. Die Steuerbegünstigung für LPG wird verlängert – allerdings abschmelzend ab 2019 und befristet auf drei Jahre. Die Steuerbegünstigung für CNG wird hingegen auf volle sechs Jahre bis Ende 2024 erstreckt, kalendarisch abschmelzend ab 2022.


Für den Bereich der Elektromobilität sieht der Gesetzentwurf unter anderem eine Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie vor. Zugleich wird über Öffnungsklauseln, Definitionen und Ermächtigungsgrundlagen das Stromsteuergesetz an die Erfordernisse der neueren technischen Entwicklungen angepasst.

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