Anteilige Öffnung des EEG

Grenzüberschreitende Fördermöglichkeiten für andere EU-Mitgliedstaaten

Am 27. April 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf einer "Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)" vorgelegt und die Verbändeanhörung gestartet. Bis zum 13. Mai 2016 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) ist auf Anlagen in Deutschland beschränkt. Diese Beschränkung steht im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (2009/28/EG). Für eine bessere Integration der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte fordert die Richtlinie eine stärkere Kooperation der Mitgliedstaaten untereinander. Auch die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU setzen einen Anreiz zu mehr grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Daher hat die Europäische Kommission im Rahmen der Notifizierung des EEG 2014 der Bundesregierung vorgegeben, dass im Zuge der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 fünf Prozent der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Auch die Förderung für PV-Freiflächenanlagen, die derzeit im Rahmen von rein nationalen Pilotausschreibungen erfolgt, muss teilweise Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen. Die Bundesregierung will diese Vorgaben durch die vorliegende Verordnung umsetzen.

Ziel der Verordnung ist eine stärkere regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den sogenannten „elektrischen Nachbarn“. Hierdurch soll ein gemeinsames Verständnis für die Chancen und Herausforderungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien in gekoppelten Strommärkten erreicht werden. Dadurch soll auch die Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland stärker mit den Rahmenbedingungen in den anderen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Die Kooperation soll zudem eine positive Signalwirkung entwickeln, um die deutsche Energiewende auch europäisch zu verankern. Damit greift die anteilige Öffnung des EEG 2014 die bereits im Strommarktgesetz angelegte konsequente europäische Ausrichtung des „Strommarkts 2.0“ auf und knüpft an den Prozess der besseren regionalen Kooperation im Rahmen der „elektrischen Nachbarn“ an.

Vor diesem Hintergrund wird die Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen ab diesem Jahr in einem begrenzten Umfang für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch eigene grenzüberschreitende Ausschreibungen geöffnet. Hierfür schafft die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung die rechtliche Grundlage (Artikel 1 der Artikelverordnung): Künftig sollen entweder gemeinsame Ausschreibungen mit einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, oder es werden nationale Ausschreibungen für Anlagen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten geöffnet. Diese Ausschreibungen sollen jeweils eine völkerrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitgliedstaaten voraussetzen, in der die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Förderung übereinstimmend im Interesse aller beteiligten Staaten geregelt werden. Hierzu führen die Mitgliedstaaten derzeit Gespräche. Die völkerrechtlichen Vereinbarungen müssen außerdem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und sicherstellen, dass die im Ausland geförderten Anlagen einen vergleichbaren Beitrag zum realen Umbau der Energieversorgung wie inländische deutsche Anlagen haben.

In Deutschland ist die ausschreibende Stelle in der Regel die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung soll so angepasst werden, dass künftig bei geöffneten nationalen Ausschreibungen und bei gemeinsamen Ausschreibungen für das Verwaltungshandeln der BNetzA Gebühren verlangt werden können, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden ist (Artikel 3). Darüber wird die Anlagenregisterverordnung an die geöffnete und gemeinsame Ausschreibung angepasst, so dass auch Freiflächenprojekte, die sich außerhalb Deutschlands befinden, registriert und ihr Realisierungsverlauf für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden können (Artikel 2).
Die Verordnung enthält an mehreren Stellen Ausgestaltungsoptionen, die danach unterscheiden, ob gemeinsame Ausschreibungen oder gegenseitig geöffnete Ausschreibungen durchgeführt werden sollen. Es ist Aufgabe der Kooperationsvereinbarung, die konkreten Ausgestaltungsoptionen festzulegen.

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