BesAR: Neues Hinweisblatt

Das BAFA veröffentlicht ein überarbeitetes Hinweisblatt Stromzähler

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte am 5. April 2016 eine überarbeitete Version des Hinweisblattes Stromzähler. Änderungen wurden gegenüber der Vorgängerversion (Stand 31.03.2015) rot hervorgehoben und beziehen sich auf Ziffer 4 des Merkblattes, welche den Punkt "Weiterleitung an dritte Rechtsträger" beschreibt. Das BAFA stellt dort unter a) Verbrauch für das Unternehmen innerhalb der Abnahmestelle ergänzend klar, dass es allein zur Erleichterung der Nachweisführung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) zwischen "Weiterleitung" einerseits und "Bereitstellung" von Strom innerhalb der Abnahmestelle für unternehmenseigene Zwecke andererseits unterscheide. Letztere Strommengen können im Rahmen der BesAR als unternehmenseigener Strom angesehen werden, der für die Nachweisführung nicht abzugrenzen sei. Allerdings beschränke sich diese Vereinfachung auf die BesAR nach §§ 63 ff. EEG 2014, sodass die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf diese Dritten bereitgestellten Strommengen trotzdem anfalle.

Mit der Änderung reagiert das BAFA auf Kritik und löst einen bestehenden Widerspruch zwischen Vorgaben aus dem alten Hinweisblatt Stromzähler (Stand 31.03.2015) und der Pflicht zur Entrichtung der EEG-Umlage nach § 60 EEG 2014 auf sämtliche an Letztverbraucher gelieferten Strommengen auf. Die Klarstellung des BAFA führt künftig voraussichtlich dazu, dass ein Unternehmen Strommengen, die von einem Dritten innerhalb der begrenzten Abnahmestelle für das Unternehmen verbraucht werden, zwar bei der Berechnung der Stromkosten im Rahmen der BesAR berücksichtigen kann, dem Dritten allerdings für diesen Strom nicht die begrenzte EEG-Umlage in Rechnung stellen darf. Vielmehr muss es die EEG-Umlage in voller Höhe in Rechnung stellen und auch entsprechend abführen.

 

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