Befragung zur Stromkennzeichnung

BNetzA erhebt Daten zur Stromkennzeichnung 2016

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhebt von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Rahmen der Monitoringabfrage 2016 bis zum 29. April 2016 Daten zur Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 7 EnWG. In den Jahren 2013 und 2014 hatte sie darauf noch verzichtet. Die Monitoringabfrage richtet sich Marktteilnehmer wie Elektrizitätserzeuger und -speicher, Netzbetreiber und weitere, von denen vom 29. März bis zum 29. April 2016 über Fragebögen unterschiedliche Daten erhoben werden. In diesem Zusammenhang soll nun auch die verpflichtende Datenmeldung zur Stromkennzeichnung durch die EVU erfolgen.

Zum Hintergrund: Die EVU sind in Deutschland nach § 42 EnWG verpflichtet, Letztverbrauchern die Stromzusammensetzung auf Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website anzugeben und die zu Grunde liegenden Daten einmal jährlich zur Überprüfung ihrer Richtigkeit an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Stromkennzeichnung:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind in Deutschland nach § 42 Abs. 1 und 2 EnWG verpflichtet, Letztverbrauchern die Stromzusammensetzung auf Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website anzugeben. Anzugebende Daten und Informationen sind Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Energieträger sind dabei Kernkraft, Kohle, Erdgas, sonstige fossile Energieträger, Erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG) und sonstige Erneuerbare Energien. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.

Die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres sind spätestens ab 1. November eines Jahres auszuweisen. Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen. Ein Gestaltungsvorschlag für die Darstellung der Stromkennzeichnung findet sich in der Gesetzesbegründung zu § 42 EnWG (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 86). Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) hat einen „Leitfaden Stromkennzeichnung“ für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Erzeuger und Lieferanten herausgegeben. Die Bundesnetzagentur leitet die Daten zu erneuerbaren Energien für das Herkunftsnachweisregister (HKNR) an das Umweltbundesamt weiter. Informationen zum HKNR finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamts. (HKNR nach § 55 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 79 Abs. 3 EEG 2014)

Datenerhebung Stromkennzeichnung
Die BNetzA prüft die Richtigkeit der Stromkennzeichnung. Daher sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Abs. 7 EnWG verpflichtet, die gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten als auch die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen einmal jährlich der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Im Jahr 2016 erfolgt die Datenerhebung zur Stromkennzeichnung im Rahmen der Monitoringabfrage über einen Fragebogen.

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

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