Merkblatt informiert über BesAR

BAFA veröffentlicht Merkblatt zum Durchschnittsstrompreis

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Zusammenhang mit den neuen Durchschnittstrompreisen ein Merkblatt Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) auf seiner Internetseite bereitgestellt. Das Merkblatt liefert Hinweise, wie stromkostenintensive Unternehmen ihre maßgeblichen Stromkosten unter Berücksichtigung der veröffentlichen Durchschnittsstrompreise zu ermitteln haben. Hierzu finden sich auch konkrete Berechnungsbeispiele. Darüber hinaus wird erläutert, welche Nachweise die Antragsteller bzgl. ihrer Stromkosten im Rahmen der diesjährigen Antragsstellung beizubringen haben.

Stromkostenintensive Unternehmen können die EEG-Umlagebelastung erheblich reduzieren. Dies ermöglicht die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014. Welche Unternehmen als stromkostenintensiv gelten und damit von der BesAR profitieren, hängt von der Höhe ihres Strompreises (im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens) ab. Dazu haben jetzt das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das BAFA einige Vorgaben mit erheblicher Tragweite getroffen:
Am 24.02.2016 ist die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) in Kraft getreten. Im Anschluss hat das BAFA am 29.02.2016 die für das kommende Antragsverfahren wichtigen durchschnittlichen Strompreise veröffentlicht und dazu ein Hinweisblatt herausgegeben. Das BMWi hat ebenfalls am 29.02.2016 einen Referentenentwurf für ein novelliertes EEG (RefE EEG 2016) zugänglich gemacht. Er enthält auch einige Vorschläge zur BesAR. Viele Fragen bleiben jedoch ungeklärt:

Mit der Veröffentlichung der Durchschnittsstrompreise ist das BAFA seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 und 2 DSPV nachgekommen. Danach berechnet die Behörde die Durchschnittsstrompreise jährlich auf Grundlage der Angaben stromintensiver Unternehmen aus dem Antragsverfahren des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und gibt sie erstmals zum 29.2.2016 und sodann jeweils zum 28.2. eines Jahres auf ihrer Internetseite bekannt. Stromkostenintensive Unternehmen ordnen sich einer Gruppe innerhalb einer veröffentlichten Tabelle zu, und zwar auf Basis zweier Kriterien: Erstens nach der Summe ihrer Strombezugsmenge mitsamt der nach § 61 EEG umlagepflichtigen Eigenstrommengen und zweitens nach ihren Vollbenutzungsstunden. Und sie müssen anhand des dort angegebenen durchschnittlichen Strompreises ihre „maßgeblichen Stromkosten“ ermitteln.

Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte DSPV entspricht dem Referentenentwurf des BMWi, verschiedene Anregungen der Verbände wurden darin nicht übernommen. Bestimmte Punkte bleiben unklar, wie etwa die Antragstellung für neu gegründete Unternehmen oder zur Ermittlung des Strompreises. Einige der Punkte werden zwar im Hinweisblatt des BAFA thematisiert; dies ersetzt aber nicht die gesetzliche Regelung.
Die vom BAFA veröffentlichten Durchschnittsstrompreise rangieren von 11,47 ct/kWh (Unternehmen mit einer Strombezugsmenge über 57,031656 GWh und über 7.000 Vollbenutzungsstunden) bis 16,46 ct/kWh (Unternehmen mit einer Strombezugsmenge bis zu 2,799269 GWh und weniger als 1.488 Vollbenutzungsstunden) und weichen damit geringfügig von den bislang prognostizierten Durchschnittsstrompreisen ab. Einige Unternehmen, die ihren Strom bislang deutlich oberhalb der nun veröffentlichten Durchschnittsstrompreise beschafft haben, werden damit die Stromkostenintensität nicht mehr erreichen. Ob ein solches Ergebnis mit den Vorgaben der EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 bis 2020 in Einklang zu bringen ist, bleibt fraglich.

Der neue Referentenentwurf zum EEG 2016 behält hingegen im Wesentlichen die Regelungen zur BesAR bei. Neu ist allerdings § 60a EEG 2016-RefE. Danach soll die EEG-Umlage, wenn sie nach § 63 EEG 2014 bzw. nach § 103 EEG 2014 begrenzt wird, vom stromkostenintensiven Unternehmen direkt an den Übertragungsnetzbetreiber - und nicht, wie bisher, an den Lieferanten (EVU) - gezahlt werden. Dies dürfte die Situation, insbesondere in Fällen vereinfachen, in denen ein Unternehmen von mehr als einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) beliefert wird. Hier war in der Vergangenheit teilweise erheblicher Abstimmungsbedarf zwischen den einzelnen EVUs entstanden, der künftig entfällt.
Außerdem soll in eine neue Übergangsvorschrift regeln, dass Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht begrenzt werden konnte (§ 5 Nr. 34 EEG 2014), für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 (einmalig) einen Antrag nach der BesAR stellen können. Adressat dieser Ergänzung sollen insbesondere Einzelkaufleute oder kommunale Eigenbetriebe sein. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.
Weitere Änderungen betreffen die Übergangs- und Härtefallregelungen der §§ 103 und 104 EEG 2014. Dort soll in einigen Fällen der Begriff des „Unternehmens“ durch den der „Abnahmestelle“ ersetzt bzw. um den Begriff der „Abnahmestelle“ ergänzt werden.

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