Referentenentwurf bedroht KWK-Ausbau

Neuregelungen der Energie- und Stromsteuer gefährden Ausbau von KWK-Anlagen

Das Bundesministerium für Finazen (BMF) plant für April 2016 das Inkrafttreten einer Energiesteuer-Transparenzverordnung sowie eine Neuregelung der Durchführungsverordnungen für Energie- und Stromsteuer. Einige der geplanten Regelungen könnten den Ausbau von KWK-Anlagen sowie von Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien erheblich behindern.

Das BMF veröffentlichte einen entsprechenden Referentenentwurf bereits am vom 4. Januar 2016, dessen Verordnungen bereits Anfang April 2016 in Kraft treten sollen. Die Verbände hatten bis zum 3. Februar Zeit, Stellungnahmen zur „Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ einzureichen. Hinsichtlich dem zukünftigen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und der Erneuerbare-Energien (EE) könnten sich einige der geplanten Veränderungen der Stromsteuer-Durchführungsverordnung negativ auswirken.


Verklammerung durch zentrale Steuerung

Bereits in einem Schreiben vom 25.3.2015 hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass Fernsteuereinrichtungen im Sinne der Paragraphen 35 und 36 des EEG 2014 (Direktvermarktung) zu einer Verklammerung der Anlagen führen. In solchen Fällen würden die Leistungen der einzelnen Module addiert, was sehr schnell zum Entfall der Stromsteuerbefreiung führen könnte. Diese Verklammerungs-Regelung soll nun explizit in die neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen werden.


Räumlicher Zusammenhang

Überraschend soll der Begriff des räumlichen Zusammenhangs abweichend von der seit 2014 geltenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH) deutlich eingegrenzt werden. Bisher galt der räumliche Zusammenhang auch bei der Einspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung bei Entfernungen über mehrere Kilometer noch als erfüllt, wenn die Charakteristik eines räumlichen Zusammenhangs gegeben war und der Strom in der Nieder- bzw. Mittelspannungsebene transportiert und genutzt wurde. Das BMF beschränkt nun den räumlichen Zusammenhang auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf „geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich Stromerzeugungseinheiten befinden“.


Energiesteuertransparenzverordnung

Die neue Energiesteuertransparenzverordnung stellt eine Umsetzung des europäischen Beihilferechts dar. Begünstigte unterliegen einer neuen Anzeige- und Erklärungspflicht. Begünstigter ist, wer eine beihilferechtlich relevante Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung in Anspruch nimmt.
Dies betrifft zum Beispiel die ermäßigten Energiesteuersätze für begünstigte KWK-Anlagen, die steuerfreie Verwendung von Biogas und Klärgas sowie die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen gemäß den Paragraphen 53a und 53b. Aber auch die Entlastungen für produzierendes Gewerbe nach den Paragraphen 9 b und 10 StromStG sowie § 54 und § 55 EnergieStG würden einer Anzeige- und Erklärungspflicht der neuen EnSTransV unterliegen. Eine Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht soll nach derzeitiger Fassung der Transparenzverordnung nur für diejenigen gelten, bei denen die Steuerbegünstigung über einen Zeitraum von drei Jahren (!) insgesamt 10.000 Euro nicht überschreitet. Demnach fallen auch Betreiber von Mini-BHKW-Anlagen unter die Anzeige- und Erklärungspflicht.

 

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