Neuer Referentenentwurf zum KWK-G 2016 veröffentlicht

BMWi legt zweiten Referentenentwurf für neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vor

Bereits seit Anfang Juli kursiert ein Referentenentwurf zum neuen KWK-Gesetz (KWKG 2016). Mit Datum vom 19. August 2015 präsentiert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun einen zweiten Referentenentwurf für ein Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG 2016), der aber ebenfalls noch nicht offiziell veröffentlicht wurde.
In fünf Punkten unterscheidet sich der neue Referentenentwurf des BMWi vom 19.08.2015 gegenüber dem Referentenentwurf zum KWK-Gesetz vom Juli 2015:


• Das Ausbauziel orientiert sich nun auf 25 Prozent der regelbaren Nettostromerzeugung im Jahre 2020 (§1 Abs. 1 KWKG 2016). Damit ist die gesamte Nettostromerzeugung abzüglich Photovoltaik- und Windkraft-Strom gemeint. Derzeit (KWKG 2012) bezieht sich das 25 Prozent-Ausbauziel auf die gesamte Nettostromerzeugung im Jahre 2020. Der Referentenentwurf vom Juli legte noch die Stromerzeugung der thermischen Kraftwerke als Basiswert zugrunde.


• Als Betreiber von KWK-Anlagen definiert der neue Referentenentwurf diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen (§2 Nr. 5 KWKG 2016). Aufgrund dieser Formulierung kommen auch Contractoren, Mieter GbR und Betreiber nach dem Pachtmodell, die den Strom in einer Kundenanlage oder einem Arealnetz verkaufen, als potentielle Empfänger der KWK-Zuschläge in Frage.


• Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Förderung, wenn die KWK-Anlage eine elektrische Leistung von mehr als zwei MW aufweist (§13 Abs. 1 KWKG 2016). Im Referentenentwurf zum KWKG vom Juli lag diese Grenze noch bei 10 MW.


• Die Vorgaben des KWK-G-Referentenentwurfs werden durch eine komplex anmutende Regelung für eine Förderung der industriellen Kraft-Wärme-Kopplung zur Eigenversorgung außerhalb der stromkostenintensiven Industrie ergänzt. Sollte die Bundesregierung im Rahmen einer Verordnung auch Förderzuschläge für die Eigenstromerzeugung von KWK-Anlagen von Unternehmen, die Branchen der Anlage 4 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2014) angehören, einführen, sind diese auf maximal 50 Prozent der KWK-Zuschläge der stromkostenintensiven Industrie begrenzt und müssen den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission entsprechen. Die Zuschläge für Anlagen der stromkostenintensiven Industrie entsprechen gemäß § 7 Abs. 3 des Referentenentwurfs zum KWKG 2016 der Höhe der derzeit geltenden KWK-Zuschläge gemäß KWKG 2012.


• Die Umlage für die Kosten des KWK-Gesetzes soll gemäß dem neuen Referentenentwurf zum KWK-Gesetz 2016 grundsätzlich bis 1.000.000 Kilowattstunden in voller Höhe anfallen. Nach dem KWK-Gesetz 2012 ist dies derzeit nur für die ersten 100.000 kWh der Fall. Im neuen Entwurf wird bezüglich der Umlage für die über die Millionengrenze hinausreichende Strommenge zwischen normalen Abnehmern (0,04 Cent/kWh) und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes unterschieden. Letztere müssen, sofern die Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als vier Prozent des Umsatzes betragen haben, höchstens 0,03 Cent je Kilowattstunde bezahlen. Dies bedeutet gegenüber dem KWKG-Referentenentwurf vom Juli, in dem ein einheitlicher Satz in Höhe von 0,035 Cent/kWh vorgesehen war, eine zusätzliche Absenkung bei der "stromkostenintensiven Industrie" und eine leichte Erhöhung für mittelständische Unternehmen.


Experten rechnen mit einer Veröffentlichung des Kabinett-Entwurfs bis Ende September 2015. Eine Beratung im Bundestag scheint ab Ende Oktober realistisch. Ende November soll das KWK-Gesetz dann bereits in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet werden. Für Dezember 2015 ist die abschließende Bundesratssitzung vorgesehen. Aufgrund der vierwöchigen Verzögerung bei der Vorlage des Referentenentwurfs scheint das Ziel, das neue KWK-Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten zu lassen, aufgrund der notwendigen beihilferechtlichen Genehmigung bei der EU-Kommission inzwischen gefährdet.

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