BMF schränkt Stromsteuerbefreiung weiter ein

Das Bundesministerium für Finanzen mindert Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen beim Contracting-Verfahren

Mit zwei Schreiben vom 23. und 25. März 2015 konkretisiert das BMF den Anwendungsbereich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG, welches Fälle des sogenannten Contractings regelt: Strom ist von der Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zum 2 MW erzeugt wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher leistet, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Die danach zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher erforderliche Leistungsbeziehung wurde im Jahr 2013 in § 12b Abs. 4 StromStV auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt. Hierauf nimmt das Schreiben vom 23. März 2015 (III B 6 – V 4250/05/10003) Bezug.

Grundsätzlich liegt nach § 12b Abs. 4, S. 1 StromStV eine Leistung von Strom an Letztverbraucher nur noch dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG genannten Personen beteiligt sind: Der Anlagenbetreiber, im Falle des Betreibenlassens derjenige, der die Anlage betreiben lässt, sowie der Letztverbraucher. In Abweichung davon normiert § 12 Abs. 4, S. 2 StromStV zwei Ausnahmen. Demzufolge ist eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG auch dann zulässig, wenn der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben wird, soweit die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um die Einspeisevergütung nach dem EEG oder den Zuschlag nach dem KWKG zu erhalten.

Im Schreiben vom 23. März 2015 verdeutlicht das BMF, welche Auswirkungen die Regelungen im EEG bzw. KWKG auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, lit. b StromStG haben: Sofern ein EEG-Anlagenbetreiber für den erzeugten und eingespeisten Strom eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1, Nr. 2 EEG 2014 in Anspruch nimmt, liegen die Voraussetzungen des § 12b Abs. 4, S. 2, Nr. 1 StromStV nicht vor, sodass eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG ausgeschlossen ist. Auch bei der Direktvermarktung nach §§ 34 ff. EEG 2014 entfällt eine Stromsteuerbefreiung nach § 12b Abs. 4, S. 1 StromStV für den direkt vermarkteten Strom. Denn dann sind andere als die in § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG genannten Personen in die Leistungsbeziehung zur Vermarktung des Stroms einbezogen.
Für KWKG geförderte Anlagen kann weiterhin grundsätzlich eine Stromsteuerbefreiung geltend gemacht werden. Insofern bleibt das BMF bei seiner im Erlass vom 31. Mai 2010 (III B 6 – V 4250/05/10003) geäußerten Auffassung.

Das zweite Schreiben vom 25. März 2015 (III B 6 - V 4250/05/10003:004) betrifft die im Jahr 2011 in Kraft getretene Regelung des § 12b Abs. 2 StromStV zum Anlagenbegriff im Sinne des § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG. Danach gelten verschiedene Stromerzeugungseinrichtungen als eine Anlage (Verklammerung), wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Nach Ansicht des BMF liegt eine solche „zentrale Steuerung“ vor, wenn Anlagen im Sinne des § 35 S. 1, Nr. 2 EEG 2014 fernsteuerbar sind bzw. ferngesteuert werden, um die sogenannte Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung in Anspruch zu nehmen.

Diese Sichtweise des BMF könnte für die Praxis erhebliche Auswirkungen haben, denn gilt die ferngesteuerte Anlage mit anderen ferngesteuerten Anlagen desselben „Fernsteuernden“ als verklammert, so dürfte schnell die Leistungsgrenze von 2 MW überschritten werden, was zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1, Nr. 3, lit. b StromStG führt. Verschärft werden könnte dieses Problem noch dadurch, dass die Übergangsfrist zur Einrichtung von Fernsteuertechnik für EEG-Bestandsanlagen in der Direktvermarktung am 1. April 2015 abgelaufen ist.

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