Achtung: Doppelförderungsverbot beachten

Anlagenbetreiber müssen Stromsteuerbefreiung an den Netzbetreiber melden

Anlagenbetreiber, die für ihren Strom eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, können nicht zusätzlich von einer Befreiung von der Stromsteuer profitieren. So verlangt es das Doppelförderungsverbot für Solaranlagen, das seit 2017 im EEG verankert ist. Betreiber von Solaranlagen sind demnach verpflichtet, ihren Netzbetreiber über eine eventuelle Stromsteuerbefreiung zu informieren. Liegt eine Stromsteuerbefreiung vor, muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung oder - bei Direktvermarktern - die Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen.

In der Praxis bedeutet das: Nach § 71 EEG müssen Betreiber von Solaranlagen dem Netzbe-treiber jährlich bis zum 28. Februar mitteilen, ob und in welcher Höhe im vorangegangenen Kalenderjahr für den in ihrer Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Befrei-ung von der Stromsteuer vorgelegen hat. Und: Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. Ja-nuar 2016. Lag also bereits für 2016 eine Stromsteuerbefreiung vor, müssen die Netzbetrei-ber eine Korrektur der EEG-Abrechnung für 2016 vornehmen und diese um die Höhe der steuerbefreiten Kilowattstunden kürzen.

„Wer seine Stromsteuerbefreiung für 2016 noch nicht oder nicht vollständig an den Netzbe-treiber gemeldet hat, sollte das schnellstmöglich nachholen“, rät RA Sebastian Igel. Denn wenn die Stromsteuerbefreiung vorsätzlich oder fahrlässig dem Netzbetreiber nicht bis zum Ende des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt oder eine falsche Mitteilung abgegeben wird, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.

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