BesAR: Antragsrecht geändert

Laut EEG-Novelle gilt das Antragsrecht auch für Einzelkaufleute

Nach der Anfang Juli vom Bundestag beschlossenen Novelle des EEG sollen zukünftig auch Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach BesAR stellen können, die in der Rechtsform des e. K. geführt werden – und dies auch rückwirkend. Nach der aktuellen Definition des Unternehmensbegriffs in § 5 Nr. 34 EEG sind nur rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen antragsberechtig. Die betroffenen Unternehmen sollen nach § 103 Abs. 5 EEG bis zum 31.01.2017 nachträglich für die zurückliegenden Begrenzungsjahre 2015 und 2016 sowie für das Begrenzungsjahr 2017 einen Antrag stellen können. Die neue Regelung trete mit allen übrigen Änderungen des EEG zum 01.01.2017 in Kraft. Detaillierte Informationen liefern hierzu Hinweise und Merkblätter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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