Referentenentwurf zum EEG 2016

Ressortabstimmung zur EEG-Novelle beginnt ab Mitte März

Die ursprünglich für Ende Januar geplante Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung über die bevorstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beginnt nach Medienberichten am 15. März. Die sechswöchige Verzögerung erhöht den Druck auf das folgende parlamentarische Verfahren mit Verbändeanhörung und Beratungen im Bundestag, denn nach wie vor plant das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die EEG-Novelle bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.

Bereits am 15. Februar hatte der Staatssekretär BMWi, Rainer Baake, ein überarbeitetes Eckpunktepapier zum EEG 2016 vorgestellt, mit erster Fassung vom Dezember 2015.
Das Gesetz soll der Ausweitung des Ausschreibungserfordernisses zur Ermittlung der finanziellen Förderung nach EEG auf die Windenergie an Land, die Windenergie auf See und große Photovoltaikanlagen dienen. Gespannt erwarten Experten eine Antwort auf die Frage, ob das Ressort von Sigmar Gabriel den weiteren Onshore-Windkraftausbau deckeln will. Nach seiner "Wind-Formel" könnte der jährliche Zubau von Windturbinen bundesweit auf lediglich 2.000 MW brutto sinken, inklusive möglicher Repowering-Projekte. Fraglich sind auch künftige Ausschreibungsverfahren für Biomasse-Anlagen. Offenbar drängt vor allem Kanzleramtsminister Peter Altmaier auf die Berücksichtigung von Biogas- und Biomasseanlagen in das künftige Förderregime auf Basis von Ausschreibungen.

Zudem soll in § 80a EEG-RefE 2016 ein Kumulierungsverbot normiert werden. Das heißt Investitionszuschüsse zum Beispiel durch den Bund oder ein Land dürfen neben einer Förderung nach dem EEG nur noch gewährt werden, wenn dadurch keine Überförderung entsteht. Im KWKG 2016 findet sich bereits eine vergleichbare Vorschrift (vgl. § 7 Abs. 6 KWKG). Daneben werden aber auch die Regelungen zur EEG-Umlage modifiziert: So sieht der Entwurf vor, dass Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Strom auch unmittelbar vom Letztverbraucher erheben können, wenn es sich um ein Unternehmen mit BesAR-Begrenzungsbescheid nach EEG handelt. Bilanzkreisverantwortliche sollen dem Übertragungsnetzbetreiber zukünftig gesamtschuldnerisch zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen für an dritte gelieferte Strommengen haften, soweit diese aus ihrem Bilanzkreis ausgespeist wurden. Zudem soll die Zwischenspeicherung von Strom auch im Rahmen der Eigenversorgung von der EEG-Umlage befreit werden (§ 61a EEG-RefE 2016). Die Ausspeicherung des zwischengespeicherten Stroms bzw. dessen Verbrauch soll aber auch in diesen Konstellationen stets umlagebelastet bleiben.

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