BNetzA: Erhebungsbögen jetzt öffentlich

Ab sofort stehen verbindliche Formulare zur Datenerhebung nach dem EEG bereit

Die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) erfordert den Austausch von Daten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht daher verpflichtende gesetzliche Mitteilungen verschiedener Personen vor (§§ 70 bis 77 EEG 2014). Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2016 erfolgen, erklärte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung. Damit diese Personen ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber nachkommen können, bietet die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf ihrer Internetseite eine Übersicht mit den dazugehörigen, unterschiedlichen Nachweisformularen.

So müssen beispielsweise diejenigen, die eine Förderung für ihren EE-Strom erhalten (Anlagenbetreiber), an den Netzbetreiber alle für die Abrechnung erforderlichen Angaben übermitteln. Diejenigen, die grundsätzlich die EEG-Umlage zur Refinanzierung der Erneuerbaren-Förderung zahlen müssen (Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Eigenversorger, sonstige Letztverbraucher), sind ebenfalls zu den erforderlichen Mitteilungen gegenüber den Netzbetreibern verpflichtet. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber ebenso zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind die jährlichen umlagepflichtigen Strommengen mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erheblichen Folgen zulasten der Pflichtigen führen. (Ausführlicher zu den Mitteilungspflichten siehe: Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur.)

Darüber hinaus bestehen gesetzliche Mitteilungspflichten auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG 2014). Sie hat gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG 2014 die Aufgabe, wesentliche Aspekte des EEG-Ausgleichsmechanismus zu überwachen. Zur Mitteilung sind zum einen die Netzbetreiber verpflichtet, zum anderen aber auch alle, die die EEG-Umlage zahlen müssen (Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sonstige Letztverbraucher, Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher).
Eine Übersicht der Mitteilungsbögen für die Mitteilungen an die Bundesnetzagentur finden Sie unter http://www.bundesnetzagentur.de

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